Abfallentsorgungsanlagen - Deponien 

Vor dem Hintergrund, dass langfristig die Umwelt vor schädlichen Eintragungen geschützt werden muss gewinnt die Nachsorge für bestehende Deponien zunehmend an Bedeutung.
Deponiebetreiber – auch private - sind daher nach der Deponieverordnung verpflichtet, finanzielle Mittel (i. d. R. Sicherheitsleistung) nachzuweisen, so dass Weiterbetrieb, Stilllegung oder Nachsorge für die Anlage sichergestellt sind. Damit wird das Verursacherprinzip gestärkt und verhindert, dass die hohen Kosten für Stilllegung und Nachsorge auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
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Ansprechpartner/innen:
Downloads:
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Handlungskonzept - Sicherheitsleistungwww.bra.nrw.de/222471 [pdf, 270KB]Handlungskonzept - Sicherheitsleistungen für Deponien gem. § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 19 DepV
Verwandte Themen:
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Abfallentsorgungsanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Die Errichtung und der Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Zwischenlagerung, Behandlung und/oder zum Umschlag von Abfällen sowie die wesentliche Änderung dieser Anlagen einer Genehmigung
Informationen zum Thema im Internet:
- Veröffentlichungen des MUNLV NRW zur Thematik "Abfall"
- Veröffentlichungen des MUNLV NRW zur Thematik "Deponien"
- Veröffentlichungen des LANUV NRW zur Thematik "Abfall"
- Veröffentlichungen des LANUV NRW zur Thematik "Deponien"
- Entsorgungsatlas NRW
- Entsorgungsberichte u. Statistiken (LANUV)
- Deponieverordnung