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Anerkennung von Lehramtsbefähigungen innerhalb der EU Gehört zum Bereich Kultur, Migration, Gesundheit, Sport Gehört zum Bereich Landes- und Schuldienst Gehört zum Bereich Schule

Die Bezirksregierung Arnsberg kann eine in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR bzw. der Schweiz erworbene Lehramtsbefähigung als Lehramtsbefähigung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen anerkennen.

Sofern eine Befähigung im Beruf des Lehrers erworben wurde, die im Herkunftsland uneingeschränkt zur Einstellung in den Schuldienst berechtigt, besteht nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG ein grundsätzlicher Anspruch auf Anerkennung der erworbenen Befähigung mit einer vergleichbaren Befähigung in Nordrhein-Westfalen. Falls wesentliche Defizite/Unterschiede im Vergleich der Lehrerausbildungen bestehen (diese werden in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ermittelt), sind sie vor der Anerkennung auszugleichen. Als Ausgleichsmaßnahme kommt nach eigener Wahl entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung in Frage.

Um ein Anerkennungsverfahren durchführen zu können, ist ein entsprechender Antrag sowie das Übersenden aller bewertungsrelevanten Unterlagen erforderlich (s. Merkblatt).

Für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, die einen Einsatz im Unterricht in Fächern und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Antragsteller, die nicht aus dem deutschen Sprachraum stammen, müssen ungeachtet ihrer fachwissenschaftlichen Qualifikation vor Beginn des Anpassungslehrgangs den Nachweis der deutschen Sprachkompetenz erbringen. Als Nachweis gilt die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium bei der Geschäftsstelle Bochum des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen oder alternativ das Große Deutsche Sprachdiplom mit mindestens der Gesamtnote „gut“ (ab 01.01.2012: Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom mit mindestens 80% der ereichbaren Punkte).

Das Verwaltungsverfahren ist gebührenfrei.


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