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Anerkennung/Anrechung von Studienleistungen auf ein Lehramtsstudium Gehört zum Bereich Schule Gehört zum Bereich Landes- und Schuldienst

Mit der Einführung der gestuften Lehrerausbildung mit Bachelor-/ Master-Struktur sowie dem Wegfall der Ersten Staatsprüfung und der entsprechenden Studiengänge (s. Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009) bestehen für Inhaber nicht-lehramtsbezogener Studienabschlüsse aus dem In- und Ausland ab 01.10.2011 folgende Möglichkeiten:

  1. Quereinstieg in ein Lehramtsstudium
    unter Anrechnung der Vorleistungen aus dem absolvierten Studium.

    Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sind die Landesprüfungsämter für Erste Staatsprüfungen bei den jeweiligen Hochschulen zuständig.

    Es besteht die Möglichkeit des Quereinstiegs in einen lehramtsbezogenen BA-/ MA-Studiengang.
    Darüber hinaus gibt es in den nächsten Jahren noch die Möglichkeit eines Quereinstiegs in höhere Semester eines Staatsexamens-Studiengangs. Diese Möglichkeit besteht nach § 20 Abs. 3 und Abs. 2 LABG 2009 an Hochschulen, die nicht am Modellversuch BA/MA in der Lehrerausbildung teilgenommen und bis Sommersemester 2011 noch in das erste Semester von Staatsexamens-Studiengängen eingeschrieben haben (Aachen, Duisburg-Essen, Köln, Paderborn und Siegen); letztlich entscheidet die einzelne Hochschule, inwieweit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder z.B. Einschränkungen für Numerus Clausus-belastete Studiengänge vornimmt.
  2. Seiteneinstieg in den Lehrerberuf
    Über den sogenannten Seiteneinstieg können Sie an einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst teilnehmen. Die Voraussetzungen für einen Seiteneinstieg sowie ergänzende Informationen finden Sie auf der Internet-Seite www.lois.de

Ergänzende Hinweise:

Das bisherige Verfahren der Anerkennungen von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt durch die Bezirksregierung ist zum 30.09.2011 ausgelaufen.

Die genannten Möglichkeiten gelten auch für Inhaber ausländischer Hochschulabschlüsse. Auch in diesen Fällen ist eine Anerkennung der Studienleistungen durch die Bezirksregierung nicht vorgesehen. Falls eine Bewertung des ausländischen Studienabschlusses erforderlich wird, dass er nach seinem Niveau einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Universitätsabschluss entspricht, wird auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bzw. die Datenbank anabin (s. Informationen zum Thema im Internet) verwiesen.


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