Approbationen und Berufserlaubnisse 
Achtung: Neue Rechtslage ab 01.04.2012
Wer als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, psychologische/r Psychotherapeutin/-therapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/-therapeut oder Apotheker/in in Deutschland arbeiten will, muss dazu schriftlich eine staatliche Erlaubnis beantragen. Sie wird als Approbation oder als Berufserlaubnis erteilt. Wer eine Approbation oder eine Berufserlaubnis hat und im Ausland arbeiten möchte, braucht dafür zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Für die Erteilung von Approbationen, Berufserlaubnissen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller
- die Abschlussprüfung im Regierungsbezirk Arnsberg abgelegt hat,
- die Abschlussprüfung im Ausland abgelegt hat und die Berufstätigkeit im Regierungsbezirk Arnsberg aufnehmen beziehungsweise weiter ausüben will oder
- im Regierungsbezirk Arnsberg wohnt und noch keine Stellenzusage hat.
Approbation
Die Approbation
- berechtigt zur selbständigen Berufsausübung.
- wird unbefristet erteilt.
- ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Auf Grund der Änderung der Rechtslage zum 01.04.2012 kommt es bei der Erteilung der Approbation auf die Staatsangehörigkeit nicht mehr an.
Berufserlaubnis
Besteht kein Rechtsanspruch auf Approbation, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufserlaubnis erteilt werden. Diese jedoch
- berechtigt nur zur Berufsausübung unter der Aufsicht einer/eines approbierten Berufsangehörigen.
- wird befristet und in der Regel nur auf Widerruf erteilt.
- ist auf ein bestimmtes Bundesland und auf bestimmte Beschäftigungsstellen beschränkt.
- kann auch in jeder anderen Hinsicht einschränkt werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Berufserlaubnis besteht nicht.
Auf Grund der Änderung der Rechtslage zum 01.04.2012 können Berufserlaubnisse zur Durchführung einer Weiterbildung nicht mehr erteilt werden. Nach dem Wegfall der Staatsangehörigkeitsvorbehalte kommt für diesen Zweck nur eine Approbation in Betracht.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
Die Gültigkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ergibt sich aus den Vorschriften des Landes, in dem der/die Antragstellende tätig werden will.
Weiterführende Informationen
Antragsunterlagen und Gebühren
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und den Kosten eines Antrags auf die Erteilung einer Approbation, einer Berufserlaubnis oder einer UnbedenklichkeitsbescheinigungInfo-Bereich
Ansprechpartner/innen:
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Buchstaben A-G
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Rita Prchlik
Telefon 02931 82-2404
Telefax 02931 82-40586
E-Mail rita.prchlik@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
Besuchszeiten nur montags und donnerstags von 08:30 bis 11:30 Uhr.
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Buchstaben H-Z
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Anette Tacke
Telefon 02931 82-2403
Telefax 02931 82-40291
E-Mail anette.tacke@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
Besuchszeiten nur montags und donnerstags von 08:30 bis 11:30 Uhr.
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Informationen zum Thema im Internet:
- Bundesärzteordnung
- Approbationsordnung
- Ärztekammer Westfalen-Lippe
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
- Approbationsordnung
- Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
- Psychotherapeutengesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten
- Psychotherapeutenkammer NRW
- Bundes-Apothekerordnung
- Approbationsordnung
- Apothekerkammer Westfalen-Lippe