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Bereich: Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz > Produktsicherheit und Verbraucherschutz

Arzneimittel Gehört zum Bereich Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz Gehört zum Bereich Kultur, Migration, Gesundheit, Sport

ArzneimittelÜberwachung

Die Bezirksregierung Arnsberg überwacht im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung (Arzneimittelüberwachung) u. a. die

  • Entwicklung,
  • Herstellung,
  • Klinische Prüfung,
  • den Vertrieb
  • den Im-/und Export von Arzneimitteln und
  • die Arzneimittelsicherheit.

Weitere Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Arzneimitteln stehen und bei der Bezirksregierung anzuzeigen sind, werden in § 67 des Arzneimittelgesetzes (AMG) aufgeführt. Zu den Arzneimitteln sind auch Blut und Blutprodukte zu zählen, deren Herstellung und Vertrieb ebenfalls überwacht wird. Die entsprechenden Firmen und Einrichtungen werden in regelmäßigen Abständen (jedes, bzw. alle 2 Jahre) und aus besonderen Anlässen (z. B. Änderung der Herstellungserlaubnis, Bedenken gegen die Arzneimittelsicherheit) inspiziert.

Zulassung

Für die Zulassung von Arzneimitteln ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), für Blut und Blutprodukte das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Langen zuständig. Wird eine europaweite Zulassung eines Arzneimittelns angestrebt, ist der Zulassungsantrag bei der "European Medicines Agency" (EMA) in London zu stellen.


Weiterführende Informationen

Einfuhr von Arzneimitteln

Für die Einfuhr von Arzneimitteln ist eine Erlaubnis gem. § 72 Arzneimittelgesetz (AMG) erforderlich.

Arzneimittelsicherheit

Qualitätsmängel von Arzneimitteln, die zu einer akuten Gefährdung von Patienten führen können, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Blut- und Blutprodukte

Die Herstellung, der Vertrieb und die Anwendung von Blut und Blutprodukten wird von der Bezirksregierung Arnsberg überwacht

Export von Arzneimitteln

Für den Arzneimittelexport werden auf Antrag des Zulassungsinhabers oder des Herstellers WHO-Zertifikate (CPP) ausgestellt.

Gewebe und Gewebezubereitungen

Die Gewinnung, die Laboruntersuchung, die Herstellung, die Lagerung und das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen wird von der Bezirksregierung Arnsberg überwacht

Großhandel mit Arzneimitteln

Für den Großhandel mit Arzneimitteln ist eine Erlaubnis gem. § 52a Arzneimittelgesetz (AMG) erforderlich.

Herstellung von Arzneimitteln

Für die Herstellung von Arzneimitteln ist eine Erlaubnis gem. § 13 Arzneimittelgesetz (AMG) erforderlich.

Klinische Prüfung

Die Durchführung der Klinischen Prüfung von Arzneimitteln ist in den §§ 40-42a Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt.

Pharmazeutische Unternehmer und Unternehmerinenn

Die Tätigkeit als Pharmazeutische(r) Unternehmer(in) ist gem. § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) anzuzeigen.

Qualitätssicherung in der Überwachung

Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung von EU-Vorgaben für den Bereich der Arzneimittelüberwachung wurde ein bundesweites QM-System entwickelt.

Wirkstoffe

Das Herstellen, Prüfen, Lagern, Verpacken und in den Verkehr bringen von Wirkstoffen ist gem. § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) anzuzeigen.

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