Arzneimittel

Überwachung
Die Bezirksregierung Arnsberg überwacht im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung (Arzneimittelüberwachung) u. a. die
- Entwicklung,
- Herstellung,
- Klinische Prüfung,
- den Vertrieb
- den Im-/und Export von Arzneimitteln und
- die Arzneimittelsicherheit.
Weitere Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Arzneimitteln stehen und bei der Bezirksregierung anzuzeigen sind, werden in § 67 des Arzneimittelgesetzes (AMG) aufgeführt. Zu den Arzneimitteln sind auch Blut und Blutprodukte zu zählen, deren Herstellung und Vertrieb ebenfalls überwacht wird. Die entsprechenden Firmen und Einrichtungen werden in regelmäßigen Abständen (jedes, bzw. alle 2 Jahre) und aus besonderen Anlässen (z. B. Änderung der Herstellungserlaubnis, Bedenken gegen die Arzneimittelsicherheit) inspiziert.
Zulassung
Für die Zulassung von Arzneimitteln ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), für Blut und Blutprodukte das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Langen zuständig. Wird eine europaweite Zulassung eines Arzneimittelns angestrebt, ist der Zulassungsantrag bei der "European Medicines Agency" (EMA) in London zu stellen.
Weiterführende Informationen
Einfuhr von Arzneimitteln
Für die Einfuhr von Arzneimitteln ist eine Erlaubnis gem. § 72 Arzneimittelgesetz (AMG) erforderlich.Arzneimittelsicherheit
Qualitätsmängel von Arzneimitteln, die zu einer akuten Gefährdung von Patienten führen können, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.Blut- und Blutprodukte
Die Herstellung, der Vertrieb und die Anwendung von Blut und Blutprodukten wird von der Bezirksregierung Arnsberg überwachtExport von Arzneimitteln
Für den Arzneimittelexport werden auf Antrag des Zulassungsinhabers oder des Herstellers WHO-Zertifikate (CPP) ausgestellt.Gewebe und Gewebezubereitungen
Die Gewinnung, die Laboruntersuchung, die Herstellung, die Lagerung und das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen wird von der Bezirksregierung Arnsberg überwachtGroßhandel mit Arzneimitteln
Für den Großhandel mit Arzneimitteln ist eine Erlaubnis gem. § 52a Arzneimittelgesetz (AMG) erforderlich.Herstellung von Arzneimitteln
Für die Herstellung von Arzneimitteln ist eine Erlaubnis gem. § 13 Arzneimittelgesetz (AMG) erforderlich.Klinische Prüfung
Die Durchführung der Klinischen Prüfung von Arzneimitteln ist in den §§ 40-42a Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt.Pharmazeutische Unternehmer und Unternehmerinenn
Die Tätigkeit als Pharmazeutische(r) Unternehmer(in) ist gem. § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) anzuzeigen.Qualitätssicherung in der Überwachung
Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung von EU-Vorgaben für den Bereich der Arzneimittelüberwachung wurde ein bundesweites QM-System entwickelt.Wirkstoffe
Das Herstellen, Prüfen, Lagern, Verpacken und in den Verkehr bringen von Wirkstoffen ist gem. § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) anzuzeigen.Info-Bereich
Ansprechpartner/innen:
Downloads:
Informationen zum Thema im Internet:
- Informationswege und Maßnahmen bei Qualitätsmängeln von Arzneimitteln
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Paul-Ehrlich-Institut
- Robert-Koch-Institut
- Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
- Bundesministerium für Gesundheit
- Transfusionsgesetz
- GCP Verordnung
- ZLG Formular zur Anzeige
- Weltgesundheitsorganisation (WHO)
- PIC/S - Pharmaceutical Inspection Co-operation Scheme