Asbest: Anträge und Anzeigen 
Die Bezirksregierung
- entscheidet im Regierungsbezirk über Anträge auf eine Zulassung als Fachbetrieb für Asbestsanierung
-
nimmt entgegen
- Gefährdungsbeurteilungen mit Arbeitsplan
- ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für schwachgebundenen Asbest
- unternehmensbezogene Anzeige für Tätigkeiten mit Asbest
- objektbezogene Anzeige für Tätigkeiten mit Asbest
- ergänzende Anzeige von Ort und Zeit bei Asbestarbeiten geringen Umfangs
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Asbest
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Dazu zählen aber nicht:
- das Überdecken von Asbestzementdächern
- das Reinigen oder Beschichten unbeschichteter Asbestzementdächer
- das Anbringen von Photovoltaik- oder Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern
- das Abtragen der Oberfläche mit einem anderen als einem behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten emissionsarmen Verfahren
Rechtsvorschriften und Arbeitshilfen
Die besonderen Vorschriften für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Asbest sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 zusammengefasst.
Die Rechtsvorschriften finden sich im Internet über das Arbeitsschutzportal des Landes Nordrhein-Westfalen oder im Internetauftritt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Im Wissens- und Beratungsnetzwerk "KomNet NRW" stellen zudem Expertinnen und Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Behörden jedermann ihr Fachwissen zum Thema zur Verfügung.