Bauliche Anlagen öffentlicher Bauherren 
Im Vergleich zu Bauvorhaben privater Bauherren gibt es bei Vorhaben öffentlicher Bauherren eine Besonderheit:
Bei baulichen Anlagen sowie bei anderen Anlagen und Einrichtungen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Landschaftsverbandes tritt an die Stelle einer Baugenehmigung die Zustimmung der Bezirksregierung gem. § 80 Landesbauordnung (BauO NRW), wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes übertragen hat. Außerdem muss die Baudienststelle mit einer qualifizierten Person und darüber hinaus auch mit sonstigen geeigneten Fachkräften besetzt sein. Fehlt es an einer der genannten Voraussetzungen, unterliegen auch diese baulichen Anlagen dem Baugenehmigungsverfahren.
Hauptantragsteller ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen, der sowohl für die Erhaltung und Modernisierung als auch für den Neubau aller im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen befindlichen Gebäude verantwortlich ist.
Die Bezirksregierung beteiligt bei jedem Bauvorhaben im Zustimmungsverfahren die jeweilige Gemeinde.
Das Zustimmungsverfahren unterliegt einem eingeschränkten bauaufsichtlichen Prüfumfang. Ein wichtiger Prüfungsschwerpunkt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens ist der vorbeugende und abwehrende Brandschutz, zu dem auch die Brandschutzdienststellen regelmäßig beteiligt werden. Für die Antragstellung und Prüfung hat die Bezirksregierung entsprechende Vordrucke entwickelt. Auch bei vorliegender Zustimmung bleibt der öffentliche Bauherr selbst verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm ausgeführten Bauvorhaben.
Info-Bereich
Ansprechpartner/innen:
Downloads:
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Brandschutzdienststellenwww.bra.nrw.de/484548 [pdf, 14KB]für den vorbeugenden Brandschutz im Regierungsbezirk Arnsberg
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Vordruckewww.bra.nrw.de/484569
für die Antragstellung und Prüfung von Bauvorhaben öffentlicher Bauherren
Verwandte Themen:
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Bauaufsicht
Die Bezirksregierung überprüft in ihrer Funktion als obere Bauaufsichtsbehörde die unteren Bauaufsichtsbehörden, berät sie bei bauaufsichtlich relevanten Fragestellungen und prüft Eingaben und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern in Baurechtsangelegenheiten.