Kurzlink: www.bra.nrw.de/213549
Bereich: Landes- und Schuldienst > Finanzielle Leistungen

Beihilfe Gehört zum Bereich Landes- und Schuldienst

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Bedienstete im öffentlichen Dienst Beihilfe zu Kosten, die ihnen (gegebenenfalls auch für Angehörige) durch Krankheit, Geburten und Todesfälle entstehen.

Zuständigkeit der Bezirksregierung

Die Bezirksregierung Arnsberg bearbeitet die Beihilfeanträge

  • der Lehrkräfte an den staatlichen weiterführenden Schulen im Regierungsbezirk (mit Ausnahme der Hauptschulen)
  • der Lehrkräfte an Förderschulen
    • in Bad Sassendorf (Schule an der Rosenau),
    • in Bochum (Ferdinand-Krüger-Schule/Westfälische Schule für Schwerhörige),
    • in Dortmund (Frida-Kahlo-Schule für Kranke/Martin-Bartels-Schule/Rheinisch-Westfälische Realschule für Hörgeschädigte),
    • in Hamm (Schule im Heithof),
    • in Iserlohn (Schule für Kranke),
    • in Lüdenscheid (Michael-Ende-Schule),
    • in Marsberg (Westfälische Schule für Kranke),
    • in Olpe (Westfälische Schule für Gehörlose und Schwerhörige/Westfälische Schule für Blinde und Sehbehinderte) und
    • in Soest (von-Vincke-Schule/Westfälisches Berufskolleg für Blinde und Sehbehinderte),
  • der Lehramtsanwärter/innen und Schulreferendarinnen/-referndare an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
  • der Schulverwaltungsassistentinnen/-assistenten an allen Schulen der Bezirksregierung Arnsberg
  • der Lehrkräfte an denjenigen Ersatzschulen im Regierungsbezirk, deren Träger die Bezirksregierung mit der Bearbeitung der Beihilfeanträge beauftragt haben,
  • der Bediensteten der Polizeipräsidien in Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm,
  • der Bediensteten des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei in Selm,
  • der Bediensteten des Strategiezentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen in Bochum,
  • der Bediensteten der Bezirksregierung selbst sowie
  • der Bediensteten anderer Landesbehörden, -einrichtungen und -betriebe (mit Ausnahme der Finanz- und Justizverwaltung).

Die Postadresse lautet:

Zentrale Scanstelle Beihilfe
32746 Detmold

 

Regelungen für Ersatzschulen

Wenn Ersatzschulen die Beihilfe für ihre Bediensteten selbst berechnen, überprüft die Bezirksregierung, ob diese Festsetzungen stimmen, denn die Leistungen werden vom Land NRW im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung erstattet. Träger(innen) von Ersatzschulen können die Bezirksregierung aber auch direkt mit der Beihilfebearbeitung beauftragen. So können Rückforderungen beziehungsweise Nachzahlungen vermieden sowie Arbeitszeit und Kosten gespart werden. Detaillierte Informationen finden sich unter „Downloads“.

Rechtsgrundlagen

Im Internetportal der Bezirksregierung Detmold, der zentralen Koordinierungsstelle des Landes für Beihilfe, finden sich unter anderem

  • die Beihilfenverordnung (BVO),
  • die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),
  • die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und
  • das Leistungsverzeichnis für Medizinalfachberufe.

Im Internetportal des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen können zum Beispiel

  • die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) und
  • die Richtlinie über künstliche Befruchtung

eingesehen werden.

Im Internetportal des nordrhein-westfälischen Innenministeriums finden sich unter anderem

  • das Landeshebammengesetz (LHebG NRW)
  • die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Wesfalen (HebGO NRW)

Weiterführende Informationen

Wer ist beihilfeberechtigt?

Beihilfeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ihre Ehe- beziehungsweise Lebenspartner/innen und Kinder. Tarifbeschäftigte des Landes sind nur beihilfeberechtigt, wenn sie vor dem 1. Januar 1999 eingestellt wurden.

Wofür kann Beihilfe gewährt werden?

Überblick über Aufwendungen, für die Beihilfe gewährt werden kann: von A wie Arzneimittel bis Z wie Zahnersatz

Wie viel Beihilfe wird gezahlt?

Übersicht über Bemessungssätze, Kostendämpfungspauschalen und Belastungsgrenzen

Welche Regelungen gelten bei einem Unfall?

Aufwendungen, die durch Unfälle verursacht worden sind, können grundsätzlich nur dann über die Beihilfe abgerechnet werden, wenn sich die Unfälle in der Freizeit ereignet haben.

Welche Regelungen gelten im Ausland?

Im Ausland entstandene Aufwendungen für ärztliche Behandlungen sind regelmäßig nur bis zur Höhe der vergleichbaren Kosten im Inland beihilfefähig. Für Auslandsaufenthalte sollte eine spezielle Versicherung abgeschlossen werden.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Antworten auf die wichtigsten Fragen, die bei der Stellung eines Beihilfeantrags auftreten können.

Info-Bereich

Kurzlink zu dieser Seite: www.bra.nrw.de/213549