Beschwerden und Eingaben

Die Ansprechpartner für Beschwerden und Eingaben zu bestimmten Themen, die in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg fallen, sind direkt über die jeweilige Themenseite zu finden. Beispiel: Ansprechpartner zum Unterrichtsausfall in einer Schulklasse finden sich auf der Themenseite "Unterrichtsausfall", die
- über die Suchfunktion oder
- über "Themen von A-Z" oder
- über die Menüleiste unter "Schule > Unterricht und Unterrichtsunterstützung > Unterricht"
erreicht werden kann.
Nachstehend finden sich ausschließlich Erläuterungen zu
- Beschwerden über Entscheidungen von Behörden der Kreise und Kommunen,
- Dienstaufsichtsbeschwerden,
- Beschwerden über Oberbürgermeister/innen und Landrätinnen und -räte sowie
- Petitionen.
Beschwerden über Entscheidungen von Behörden
Die Bezirksregierung geht Beschwerden über Entscheidungen von Behörden der kreisfreien Städte und Kreise im Regierungsbezirk Arnsberg nach. Diese Beschwerden können als formloses Schreiben, per E-Mail oder per Fax eingereicht werden. Die Bezirksregierung prüft, ob die beanstandeten Entscheidungen im Einklang mit den Gesetzen getroffen wurden.
Beschwerden über Entscheidungen kreisangehöriger Gemeinden sind an die Landrätinnen und -räte der betreffenden Kreise zu richten.
Eine Beschwerde ist kein Ersatz für einen förmlichen Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage), der in der Regel an die Einhaltung einer bestimmten (Monats-)Frist gebunden ist. Kommunalaufsichtsbehörden dürfen nur im Interesse des öffentlichen Wohls einschreiten, jedoch nicht, um einzelnen Personen zu einem Anspruch zu verhelfen, der gegebenfalls gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Dienstaufsichtsbeschwerden
Dienstaufsichtsbeschwerden, also Beanstandungen, die sich gegen das Verhalten einzelner Beschäftigter von Behörden richten, werden bei der jeweiligen Behördenleitung eingereicht. Diese geht den Vorwürfen nach und entscheidet abschließend darüber; eine nochmalige Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht möglich.
Für Dienstaufsichtsbeschwerden ist die Bezirksregierung daher nur zuständig, wenn es sich
- um Beschäftigte der Bezirksregierung selbst,
- um Beschäftigte der im Regierungsbezirk liegenden Studienseminare für Lehrämter an Schulen,
- um Leitungskräfte des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Dortmund),
- um beamtete Beschäftigte im Schuldienst an Grundschulen im Regierungsbezirk oder um beamtete und nicht-beamtete Beschäftigte an allen anderen Schulen im Regierungsbezirk
handelt. Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Beschäftigte im Schuldienst sowie gegen Leitungskräfte von Studienseminaren und zu ihnen gehörenden Seminaren entscheidet der Leiter des Dezernats 47 (Anschrift: Laurentiusstraße 1, 59821 Arnsberg). Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen andere Beschäftigte der Studienseminare sowie gegen Beschäftigte der Bezirksregierung und des Landesprüfungsamtes entscheidet die/der Regierungsvizepräsident(in) (Anschrift: Dezernat 11, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg).
Beschwerden über Oberbürgermeister/innen und Landrätinnen/-räte
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Oberbürgermeisterinnen und -bürgermeister beziehungsweise Landrätinnen und -räte sind formell nicht möglich. Falls Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte kreisfreier Städte oder Kreise gegen Dienst- oder Rechtsvorschriften verstoßen haben, kann die Bezirksregierung allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen Disziplinarverfahren einleiten.
Petitionen
Bei Problemen mit Behörden in Nordrhein-Westfalen können sich Betroffene auch mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtags wenden. Dieser lässt die beteiligten Behörden zu der Sache berichten und veranlasst eine Rechtsprüfung. Mit dem Petitionsbeschluss können Vorschläge unterbreitet werden, um zwischen den Beteiligten zu vermitteln.