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Bereich: Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz > Landschaft und Fischerei

Beteiligung an Vorhaben, die die Landschaft beeinträchtigen Gehört zum Bereich Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz

Bei der Zulassung baulicher Anlagen muss die jeweilige Genehmigungsbehörde die Bezirksregierung als Höhere bzw. die jeweilige untere Landschaftsbehörde beteiligen. Die Landschaftsbehörden beurteilen in diesem Verfahren die Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft.

Wenn eine Gemeinde Flächennutzungs- oder Bebauungspläne aufstellt, beteiligt sie die Bezirksregierung nach den Regelungen des Baugesetzbuches.

Neben der Eingriffsregelung vertritt die höhere Landschaftsbehörde auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege innerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung und strategischen Umweltprüfung.


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