Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei Lehrkäften 
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 SGB IX
Nach § 84 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber die Pflicht, Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, bei der Wiederaufnahme des Dienstes zu unterstützen. Die Zielsetzung eines Präventionsgespräches im Rahmen der betrieblichen Eingliederung betrifft Leistungen und Hilfen, die eine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwinden helfen, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und eine vorzeitige Zurruhesetzung vermeiden sollen.
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Downloads:
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Landeseinheitliche Regelungen zum BEMwww.bra.nrw.de/531777 [pdf, 393KB]Erlass vom 30.06.09 und Rundverfügung vom 31.08.09
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Gesprächsleitfadenwww.bra.nrw.de/531788 [pdf, 21KB]
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Gesprächsprotokollwww.bra.nrw.de/531799 [pdf, 21KB]
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Antwortformularwww.bra.nrw.de/531766 [doc, 34KB]
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