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Bereich: Wirtschaft, Arbeitsmarkt > Branchenspezifische und allgemeingültige Regelungen

Buchmacher- und Totalisatorenangelegenheiten Gehört zum Bereich Wirtschaft, Arbeitsmarkt Gehört zum Bereich Recht & Ordnung, Gefahrenabwehr

Das gewerbsmäßige Abschließen oder Vermitteln von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Buchmacherei) ist erlaubnispflichtig.

Rechtsgrundlage für die Zulassung als Buchmacher oder als Totalisator ist das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (BGBl. III 611-14). Weitere Regelungen sind in den Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16.06.1922 (BGBl. III 611-14-1) und durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW getroffen.

Die Erlaubnis zur Ausübung des Buchmachergewerbes oder Totalisators wird auf Antrag durch die Bezirksregierung (als Zulassungsbehörde), in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, für ein oder mehrere Kalenderjahr/e erteilt und kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.

Für die Zulassung von Buchmachern, dies können neben natürlichen Personen auch juristische Personen des Privatrechts sein, gilt Folgendes:

  1. Die Zulassung von Buchmachern wird befristet. Bei der erstmaligen Zulassung eines Buchmachers ist die Befristung von 1 Jahr vorgesehen. Vor Ablauf einer Befristung bedarf es zur Weiterzulassung entsprechender Verlängerungsanträge.
     
  2. Der Buchmacher, dem die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Abschluss und/oder Vermitteln von Wetten erteilt ist, kann Wetten jeder Art abschließen, die sich auf öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde beziehen. Im Übrigen richtet sich der Abschluss und das Vermitteln der Wetten nach den für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Wettbestimmungen.
      
  3. Die Erlaubnis wird für bestimmte bezeichnete Geschäftsräume erteilt.
      
  4. Die Erlaubnis kann auch für den Buchmacherstand auf einer bestimmten Rennbahn erteilt werden.
      
    Hinweis:
    Nach aktueller Rechtsprechungslage die örtlichkeitsbezogene Buchmachererlaubnis nicht auf die Entgegennahme und Vermittlung von Pferdewetten im oder über das Internet erstreckt, weil ein solcher Vertriebsweg verboten ist.
     
  5. Für die Entscheidung über einen Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:
     
    • Ein Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) – bei juristischen Personen als Antragsteller (z. B. GmbH) für die für sie handelnde/n Person/en –
    • Ein Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als drei Monate) – bei juristischen Personen als Antragsteller auch für die für sie handelnden Person/en
    • Der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Buchmachergewerbe als Buchmachergehilfe eines zugelassenen Buchmachers – bei juristischen Personen als Antragsteller für die für sie handelnden Person/en –. Der Antragsteller kann den Nachweis fachlicher Eignung auch auf andere Weise erbringen, in diesem Fall ist eine Stellungnahme des Deutschen Buchmacherverbandes e. V., Essen, einzuholen.
    • Der Nachweis eines Eigenkapitals in Höhe von 25.000 Euro. Dabei hat der Antragsteller nachzuweisen, dass es sich hierbei auch nicht teilweise um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt.
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Rennwettsteuer zuständigen Finanzamts Köln-Altstadt – bei juristischen Personen als Antragsteller auch für die für sie handelnden Person/en –
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamts – bei juristischen Personen als Antragsteller auch für die für sie handelnden Person/en –
    • Handelsregisterauszug und Gesellschaftervertrag bei juristischer Person als Antragsteller
    • Grundrisszeichnung der Wettannahmestelle und Ablichtung des Mietvertrages (ggf. Eigentumsnachweis) für dieses Geschäftslokal
        
  6. Der Buchmacher hat für seine Person je Buchmacherwettannahmestelle und je Person, die ihn bei Abschluss oder Vermittlung von Wetten vertreten kann (konzessionierter Buchmachergehilfe) eine Sicherheit zu hinterlegen. Diese Sicherheit haftet u. a. für Steueransprüche und Forderungen aus dem Wettgeschäft. Die Höhe der nach Erteilung der Konzession durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu hinterlegenden Sicherheit beträgt in der Regel je Buchmacherwettannahmestelle 2.500 Euro und je Buchmachergehilfe 500 Euro.
      
  7. Die Erlaubnis für einen Buchmachergehilfen erfordert die Vorlage eines Führungszeugnisses für seine Person (nicht älter als drei Monate).

Bei Anträgen auf Erteilung einer Buchmacher- oder Buchmachergehilfenerlaubnis können hinsichtlich der Zuverlässigkeit weitergehende Ermittlungen geführt werden (z. B. Beteiligung der Kreispolizeibehörde, des Deutschen Buchmacherverbandes und des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e. V., Köln).

Die Erlaubnisgebühren können nachstehender Aufstellung entnommen werden:

500 € für die Buchmacherzulassung pro < Jahr der Erlaubnis
400 € je Buchmacherwettannahmestellenzulassung pro < Jahr der Erlaubnis
200 € je Buchmachergehilfenzulassung pro < Jahr der Erlaubnis
50  € je Ausfertigung der Zulassungsurkunde
10  € je Änderung der Zulassungsurkunde

Für die Beantwortung weitergehender Fragen steht Ihnen Herr Schumacher gern zur Verfügung.


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