Bezirksregierung
Arnsberg
Rennpferde mit Jockeys auf der Zielgeraden.

Buchmacher*innen- und Totalisatorangelegenheiten

Das gewerbsmäßige Abschließen oder Vermitteln von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (Buchmacherei) ist erlaubnispflichtig.

Rechtsgrundlage für die Zulassung als Buchmacher*in oder als Totalisator ist das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (BGBl. III 611-14). Weitere Regelungen sind in den Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (BGBl. III 611-14-1) und durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW getroffen.

Die Erlaubnis zur Ausübung des Buchmachereigewerbes oder als Totalisator wird auf Antrag durch die Bezirksregierung (als Zulassungsbehörde), in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, für ein oder maximal 3 Jahre erteilt und kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.

Für die Zulassung im Buchmachereigewerbe für natürlichen Personen oder auch Personen- und Kapitalgesellschaften gilt Folgendes:

  1. Die Zulassung wird befristet. Bei der erstmaligen Zulassung ist die Befristung von 1 Jahr vorgesehen. Vor Ablauf einer Befristung bedarf es zur Weiterzulassung eines neuen Antrages.
  2. Wem die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Abschluss und/oder Vermitteln von Wetten erteilt ist, kann Wetten jeder Art abschließen, die sich auf öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde beziehen. Im Übrigen richtet sich der Abschluss und das Vermitteln der Wetten nach den für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Wettbestimmungen.
  3. Die Erlaubnis wird für bestimmte bezeichnete Geschäftsräume erteilt.
  4. Die Erlaubnis kann auch für den Buchmacherstand auf einer bestimmten Rennbahn erteilt werden.
  5. Für die Entscheidung über einen Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:
    • Ein Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) – bei Personen- und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen (z. B. GmbH) für die zur Geschäftsführung befugten Personen,
    • Ein Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als drei Monate) – bei Personen- und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen,
    • Der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Buchmachereigewerbe als Buchmachergehilf*in eines*einer zugelassenen Buchmacher*in – bei Personen- und Kapitalgesellschaften als Antragstellerin für die zur Geschäftsführung befugten Personen. Antragstellende können den Nachweis fachlicher Eignung auch auf andere Weise erbringen, in diesem Fall ist eine Stellungnahme des Deutschen Buchmacherverbandes e. V., Essen, einzuholen.
    • Der Nachweis eines Eigenkapitals in Höhe von 25.000 Euro. Dabei haben Antragstellende nachzuweisen, dass es sich hierbei auch nicht teilweise um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt.
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Rennwettsteuer zuständigen Finanzamts Köln-Altstadt – bei Personen- und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen,
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamts – bei Personen- und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen,
    • Handelsregisterauszug und Gesellschaftervertrag bei Personen- und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen
    • Grundrisszeichnung der Wettannahmestelle und Ablichtung des Mietvertrages (ggf. Eigentumsnachweis) für dieses Geschäftslokal
  6. Der*die Buchmacher*in hat für seine*ihre Person je Buchmacherwettannahmestelle und je Person, die ihn*sie bei Abschluss oder Vermittlung von Wetten vertreten kann (konzessionierter Buchmachergehilf*innen) eine Sicherheit zu hinterlegen. Diese Sicherheit haftet u. a. für Steueransprüche und Forderungen aus dem Wettgeschäft. Die Höhe der nach Erteilung der Konzession durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu hinterlegenden Sicherheit beträgt in der Regel je Buchmacherwettannahmestelle 2.500 Euro und je Buchmachergehilf*inn 500 Euro.
  7. Die Erlaubnis für eine*n Buchmacherinnengehilf*innen erfordert die Vorlage eines Führungszeugnisses für seine Person (nicht älter als drei Monate).

Bei Anträgen auf Erteilung einer Buchmacher*innen- oder Buchmachergehilf*innenerlaubnis können hinsichtlich der Zuverlässigkeit weitergehende Ermittlungen geführt werden (z. B. Beteiligung der Kreispolizeibehörde, des Deutschen Buchmacherverbandes und des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e. V., Köln).

Der am 1. Dezember 2012 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -) vom 15. Dezember 2011 (Artikel 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012, GV. NRW. 2012 S. 524) ergänzt die für Buchmacher*innen einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz insoweit, als

  • § 27 Abs. 1 GlüStV die Vermittlung von Pferdewetten an in Deutschland nicht zugelassene Veranstalter*innen unterbindet,
  • gemäß § 2 Abs. 5 und § 6 GlüStV ein Sozialkonzept vorzulegen und der Nachweis über die Schulung der Buchmachergehilf*innen (z.B. durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen), insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach § 4 Abs. 3 und § 7 GlüStV zu führen ist,
  • gemäß § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist, jedoch hiervon abweichend auf Antrag eine entsprechende Erlaubnis im so genannten "ländereinheitlichen Verfahren" erteilt werden kann, wofür das Land Hessen (Ministerium des Innern und für Sport) zuständig ist,
  • Werbung für Pferdewetten im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen gemäß § 2 Abs. 5 und § 5 GlüStV verboten ist, jedoch hiervon abweichend auf Antrag unter Beachtung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV die durch die Werberichtlinien nach Art und Umfang konkretisierte erlaubnisfähige Werbung (§ 5 Abs. 4 GlüStV) im Internet und im Fernsehen erlaubt werden kann, wofür, soweit Veranstaltende den Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Bezirksregierung Düsseldorf und im Übrigen das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig ist,
  • Der*die Buchmacher*in zum Schutz der Spieler*innen und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht gemäß § 27 Abs. 3 GlüStV bei Festquotenwetten verpflichtet ist, Mitwirkungs-, Übermittlungs- und Gewährleistungspflicht nach § 8 Abs. 6 und § 21 Abs. 5 GlüStV entsprechend zu erfüllen. Der Nachweis ist auf Anforderung zu erbringen.

Darüber hinaus ist die Erteilung der Buchmachereierlaubnis, ihre Beschränkung und ihr Widerruf nach der Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 1 RennwLottGABest durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 29.Juni 2012 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Veranlassung dazu erfolgt seitens der Bezirksregierung. Die Kosten hat der*die Buchmacher*in zu tragen.

Die Erlaubnisgebühren können nachstehender Aufstellung entnommen werden:

  • 600 Euro für die Buchmachereizulassung pro < Jahr der Erlaubnis, 400 Euro für jedes weitere Jahr
  • 450 Euro je Buchmacherwettannahmestellenzulassung pro < Jahr der Erlaubnis, 300 Euro für jedes weitere Jahr
  • 200 Euro je Buchmachergehilf*innenzulassung pro < Jahr der Erlaubnis, 130 Euro für jedes weitere Jahr
  • 50 Euro je Ausfertigung der Zulassungsurkunde