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Bereich: Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz > Immissionsschutz - Luft, Lärm, Gerüche

Chemikalien-Klimaschutzverordnung Gehört zum Bereich Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz

Um die Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) einzudämmen, gelten besondere Vorschriften

  • für die Herstellung, den Vertrieb, die Verwendung sowie die Rückgewinnung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen,
  • für die Kennzeichnung, Wartung, Stilllegung und Entsorgung von Geräten und Produkten, die F-Gase enthalten, sowie
  • für Personen und Betriebe, die mit F-Gasen befasst sind.

Rechtsgrundlagen sind

  • die nationale Chemikalien-Klimaschutzverordnung,
  • die EU-Verordnung 842/2006 sowie
  • die EU-Verordnungen 303 bis 307/2008.

Sie finden sich ebenso wie Leitfäden und Arbeitshilfen für den Bereich Chemikalienrecht im Internet über das Arbeitsschutzportal des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Vorschriften sehen zum Beispiel vor, dass Anlagen, die mehr als drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, mindestens einmal jährlich auf Dichtheit zu kontrollieren sind.

Bestimmte Arbeiten an Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, dürfen nur noch durch sachkundiges (zertifiziertes) Personal und zum Teil auch zusätzlich nur noch von zertifizierten Betrieben durchgeführt werden. (Daher dürfen Laien zum Beispiel keine Klimageräte mit fluoriertem Kältemittel aus dem Baumarkt mehr installieren.) Für die Arbeiten werden zudem bestimmte Mindestausrüstungen verlangt. (Übersichten über die betreffenden Tätigkeiten und die Mindestausrüstungen finden sich unter "Downloads.")

Die Bezirksregierung Arnsberg

  • überwacht im Regierungsbezirk die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei Hersteller(inne)n, Importeur(inn)en, Händler(inne)n und Betreiber(inne)n sowie bei Firmen und Personen, die die Anlagen installieren, reparieren oder warten.
  • stellt Zertifikate für Unternehmen nach § 6 (ChemKlimaschutzV) aus. Das Antragsformular findet sich im Bereich "Downloads".
  • erkennt Lehrgangsträger(innen) nach § 5 Abs. 3 (ChemKlimaschutzV) an.
  • steht für alle Fragen im Zusammenhang mit den Verordnungen zur Verfügung.
  • geht Beschwerden über Verstöße nach.

Die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, ermächtigte Handwerksinnungen und andere behördlich anerkannte Lehrgangsträger(innen) führen Sachkundelehrgänge durch, nehmen die Prüfüng ab und stellen Sachkundebescheinigung für Personal aus.


Info-Bereich

Downloads:

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