Datenschutz 
Die Bezirksregierung ist nach § 2 i. V. m. § 34 des Datenschutzgesetzes NRW - DSG NRW - sachlich zuständig für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlichen Stellen, soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten.
Für alle weiteren Datenschutzangelegenheiten besteht die Zuständigkeit des