Einschulung in die Grundschule 
Stichtag der Einschulung
"Nach Verabschiedung des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes am 30. März 2011 ist eine neue gesetzliche Grundlage maßgebend: § 35 Abs.1 SchulG erhält folgende Fassung:

'Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.' […]
Die Formulierung stellt auch klar, dass Kinder, die am 01.10. geboren sind, von der Schulpflicht nicht mehr erfasst werden.
Das 5. Schulrechtsänderungsgesetz wird in Kürze im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Es tritt zum 01.08.2011, also bereits zum nächsten Anmeldeverfahren für die Aufnahme in die Grundschule in Kraft."
(Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 30. März 2011)
Anmeldungen zur Grundschule
Die Anmeldungen zur Grundschule finden jeweils im Herbst des Vorjahres statt (spätestens bis zum 15. November eines Jahres). Nach Information über das örtliche Schulangebot durch den Schulträger, melden Eltern ihr Kind an einer Grundschule ihrer Wahl an. Es besteht für Eltern Anspruch auf die Aufnahme ihres Kindes in die dem Wohnort nächstgelegene Grundschule. Im Rahmen freier Kapazitäten ist eine Aufnahme auch an anderen Grundschulen möglich.
Aufnahme in die Grundschule
Über die Aufnahme in die Grundschule entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Schuleingangsbeobachtung zur Feststellung der Schulfähigkeit und auf der Grundlage des im Rahmen einer schulärztlichen Untersuchung erstellten schulärztlichen Gutachtens.
Vorzeitige Einschulung
Eine vorzeitige Einschulung können Eltern bei der von ihnen gewählten Grundschule beantragen. Die Schulleitung entscheidet unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens über den Antrag. Wird eine vorzeitige Aufnahme entschieden, beginnt für die vorzeitig eingeschulten Kinder mit dem Aufnahmebescheid die Schulpflicht.
Zurückstellung vom Schulbesuch
Eine Zurückstellung vom Schulbesuch für schulpflichtige Kinder erfolgt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wenn gravierende gesundheitliche Gründe vorliegen.
Die Entscheidung über eine Zurückstellung in begründeten Fällen trifft die Schulleitung.
Flexible Gestaltung der Schuleingangsphase
In der Regel werden alle schulpflichtigen Kinder eingeschult. Die flexible Gestaltung der Schuleingangsphase hat das Ziel alle Kinder gemäß ihrer Entwicklung und ihren Fähigkeiten zu fördern. Die Schuleingangsphase kann daher in einem Jahr, in zwei oder drei Jahren durchlaufen werden.
Die Schuleingangsphase - als Einheit der Klassen 1 und 2 – wird je nach Entscheidung der Schulkonferenz einer Grundschule jahrgangsbezogen oder
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Eckhard Nimmesgern
Dezernent
Telefon 02931 82 3078
Telefax 02931 82 4023
E-Mail eckhard.nimmesgern@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Laurentiusstr. 1
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