Einzelhandel (großflächig)

Es ist sowohl landesplanerisches als auch städtebauliches Ziel, die Zentren der Gemeinden und deren Ortsteile als Arbeits-, Handels- und Wohnstandorte konsequent zu stärken und großflächigen Einzelhandel (Vorhaben mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche bzw. 1.200 m² Geschossfläche) nur an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen, um für alle Bevölkerungsgruppen eine flächendeckende und wohnungsnahe Versorgung auf möglichst kurzen Wegen zu gewährleisten.

Nach den landesplanerischen und städtebaulichen Vorgaben sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Diese dürfen nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, sofern es sich um zentrenrelevante Sortimente handelt ( § 24 a Landesentwicklungsprogramm – LEPro). Die Bezirksregierung überprüft, ob sich entsprechende Vorhaben auf die Ziele der Raumordnung oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken.
Aufgrund der besonderen Bedeutung, die die Landesregierung der Steuerung der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben beimisst und der zum Teil schwierigen Rechtslage wurde bereits 1977 der „Einzelhandelserlass“ eingeführt, der am 22.09.2008 neu gefasst wurde. Um negative Auswirkungen regionaler oder städtebaulicher Art zu vermeiden, gibt der Erlass zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben Hinweise, Empfehlungen und Weisungen als Planungs- und Entscheidungshilfe.
Ist danach beabsichtigt, Einkaufszentren oder Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche zuzulassen,
- außerhalb eines von der Gemeinde im Rahmen eines Einzelhandelskonzeptes festgelegten und mit der Bezirksregierung abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs oder
- innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn die Regelvermutung des § 24 a Abs. 2 Satz 5 LEPro überschritten ist, oder
- bei nicht festgelegten und abgestimmten zentralen Versorgungsbereichen außerhalb von in Bebauungsplänen festgesetzten Kern- und Sondergebieten
so hat die Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung oder eines Vorbescheides den Bauantrag bzw. die Bauvoranfrage mit der Begründung der beabsichtigten Entscheidung der Bezirksregierung vorzulegen.
Ab dem 21.10.2009 ist es Aufgabe des Regionalverbandes Ruhr als Träger der Regionalplanung bei Vorhaben in seinem Verbandsgebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Ziele der Raumordnung zu überprüfen.
Für ein Mehr an Rechts- und Planungssicherheit, zur Verfahrensbeschleunigung und zur Stärkung der Nahversorgung sind die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gemäß Einzelhandelserlass aufgefordert, ihre zentralen Versorgungsbereiche abzugrenzen und mit der Bezirksregierung abzustimmen. Nach einer Bestandsaufnahme im Dezember 2009 haben mittlerweile rund 66 % der Kommunen im Regierungsbezirk zentrale Versorgungsbereiche festgelegt.
Info-Bereich
Downloads:
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Prüfbogenwww.bra.nrw.de/485660 [doc, 167KB]für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben gem. § 11 Abs. 3 BauNVO
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