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Bereich: Landes- und Schuldienst > Dienst- und Arbeitsrecht

Elternzeit für Lehrkräfte Gehört zum Bereich Landes- und Schuldienst

Die rechtliche Grundlage für die Elternzeit ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Hierzu folgende Hinweise und Erläuterungen:

Gemeinsame Elternzeit

Die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren kann von den Eltern ganz oder zeitweise gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BEEG).

Die Eltern können auf Antrag die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf 2 Zeitabschnitte -weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers- verteilt werden (§ 16 BEEG).

Die Elternzeit weiblicher Lehrkräfte darf nicht aus Anlass der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 BEEG). Dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit.

Im Vorgriff auf eine zu erwartende Anpassung des § 16 Abs. 3 BEEG wird Anträgen von Beamtinnen auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz stattgegeben, wenn sie dadurch für die Zeit des Beschäftigungsverbotes einen Anspruch auf Besoldung erlangen wollen (vgl. Downloads: Erlass des MSW vom 04.08.2011).

Flexibles drittes Jahr und Anmeldefristen

Mit Zustimmung der Dienststelle ist eine Übertragung von einem Jahr Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes z. B. während des ersten Schuljahres möglich (§ 15 Abs. 2 BEEG).

Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 7 Wochen für die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 BEEG).

Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit beträgt 30 Wochenstunden. Bei der gemeinsamen Elternzeit sind zusammen 60 Stunden (30 + 30) möglich (§15 Abs. 4 BEEG). Im Lehrerbereich sind ca. 3/4 der Pflichtstundenzahl zulässig.


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