Enteignung 
Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit erfolgen. Die Bezirksregierung als neutrale Enteignungsbehörde wird jedoch erst dann tätig, wenn die Verhandlungen des jeweiligen Antragstellers – zum Beispiel der Gemeinde, des Landschaftsverbandes, der Versorgungsunternehmen - mit den betroffenen Grundstückseigentümern erfolglos waren.
Vor der Enteignungsbehörde findet mit allen Beteiligten ein Erörterungstermin statt. In diesem ersten Termin wird versucht eine Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht gelingen, wird durch Beschluss, welcher auch die Entschädigungsregelung enthält, über die Enteignung entschieden.
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