Gefahrstoffe unter Tage

Wegen der besonderen Verhältnisse im Bergbau unter Tage müssen Gefahrstoffe sowie bestimmte weitere nicht kennzeichnungspflichtige Stoffkategorien nach § 4 und Anlage 5 Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) ein spezielles Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor sie unter Tage eingesetzt werden dürfen. Dabei sind Art und Umfang der Prüfung von den stofflichen Eigenschaften und der beabsichtigten Tätigkeit abhängig.
Die Verfahren gehen von folgenden Grundsätzen aus:
- Verbot krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender, sehr giftiger und giftiger Gefahrstoffe; Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen möglich;
- Erhöhte Anforderungen für explosions- und brandgefährdete Bereiche
- Spezielle Anforderungen für schwer entflammbare Hydraulikflüssigkeiten
- Sonderregelungen bei geringem Verbrauch von Gefahrstoffen in Kleingebinden
- Sonderregelungen für genormte Stoffe und Versatzmaterialien.
Zu folgenden Themen sind Informationen verfügbar:
- Prüfbestimmungen für Stoffe nach § 4 Abs. 1 GesBergV
- Antrag auf allgemeine Zulassung nach § 4 Abs. 1 GesBergV
- Antrag auf Ausnahmezulassung nach § 4 Abs. 7 GesBergV
- Anzeige von sachverständigen Stellen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 GesBergV
- Sonderbetriebsplan zu Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen (außer schwer entflammbaren Hydraulikflüssigkeiten)
- Zulassungen nach § 4 GesBergV - Helfer für nachgeschaltete Anwender nach REACH-Verordnung im Bergbau
- 14 Jahre Zulassungen nach § 4 GesBergV - ein Verfahren auf dem Prüfstand REACH-Verordnung
- Bundesweite Sammelliste der nach § 4 Abs. 1 GesBergV zugelassenen Stoffe
- Bundesweite Sammelliste der Gefahrstoffe in Kleingebinden ohne Einzelzulassung nach § 4 Abs. 1 GesBergV
In der Vorschriftensammlung der Bezirksregierung Arnsberg für den Bergbau in NRW sind die Bergverordnungen und bergbauspezifischen Verwaltungsanweisungen für das Land NRW zum Gesundheitsschutz in den Kapiteln A1 und A2.4 enthalten.
Statistiken und aktuelle Berichte zum Thema werden regelmäßig im Jahresbericht der Bergbehörden des Landes NRW veröffentlicht.
Info-Bereich
Ansprechpartner/innen:
-
Martin Lempert
Dezernent
Telefon 02931 82-3659
Telefax 02931 82-47248
E-Mail martin.lempert@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
-
Peter Schumacher
Telefon 02931 82-5907
Telefax 02931 82-47257
E-Mail peter.schumacher@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
-
Ralf Schülbe
Telefon 02931 82-5906
Telefax 02931 82-47208
E-Mail ralf.schuelbe@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
Downloads:
-
Hinweise und Anträgewww.bra.nrw.de/502416
sowie bundesweite Sammellisten für zugelassene Gefahrstoffe im Bergbau
Verwandte Themen:
-
Arbeitsmedizin und Erste Hilfe im Bergbau (Grundsätze)
Für Bergbaubetriebe gelten neben dem allgemeinen Recht auch spezielle bergrechtliche Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Ersten Hilfe. Die Anwendung wird durch Auslegungshilfen erläutert. Ferner bestehen Anzeige- und Antragspflichten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.