Genehmigung und Überwachung von Gashochdruckleitungen 
Planfeststellung für Gashochdruckleitungen
Für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gashochdruckleitungen von mehr als 300 mm Durchmesser ist eine Planfeststellung nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderlich, soweit dafür nach dem UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bei der Planfeststellung werden die privaten und öffentlichen Belange wie Umwelt- und Arbeitsschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum und Sicherheitstechnik im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
Die Verfahrensvorschriften sehen eine öffentliche Bekanntmachung des Antrags und eine öffentliche Erörterung mit den Betroffenen vor. Das Planfeststellungsverfahren endet mit dem Planfeststellungsbeschluss, der alle nach sonstigen Gesetzen erforderlichen Entscheidungen ersetzt und alle öffentlichen-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch Plan Betroffenen mit rechtsgestaltender Wirkung regelt. Es wird darin auch über alle Einwendungen entschieden. Damit hat der Beschluss eine umfassende Konzentrations- und Gestaltungswirkung.
Plangenehmigungs-/Freistellungsverfahren
Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, wird ein Plangenehmigungs- oder ein Freistellungsverfahren durchgeführt. Auch eine Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Der Verfahrensablauf ist gegenüber dem Planfeststellungsverfahren vereinfacht. Für ein Freistellungsverfahren ist erforderlich, dass andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die behördlichen Entscheidungen bereits vorliegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen. Grundsätzlich dürfen Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder es müssen mit den Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sein. Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände erhalten in diesen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
Überwachung von Gashochdruckleitungen über 16 Bar
Die Bezirksregierung Arnsberg ist in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständig für Gashochdruckanlagen, die mit einem Betriebsüberdruck über 16 bar betrieben werden und in Verbindung mit der öffentlichen Gasversorgung stehen. Als öffentlich gilt eine Gashochdruckleitung immer dann, wenn sie nicht nur speziell für einen Abnehmer errichtet und betrieben wird. Diese Energieanlagen unterliegen der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV). Die Errichtung von Gashochdruckleitungen ist anzeigepflichtig.
Bescheinigung durch Sachverständige
Nach der Errichtung der Rohrleitung ist vor Inbetriebnahme die Vorabbescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Überwachungsorganisation einzuholen. Spätestens zwölf Monate nach Ausstellung der Vorabbescheinigung ist die Schlussbescheinigung auszustellen. Vorabbescheinigung und Schlussbescheinigung sind der Bezirksregierung Arnsberg unverzüglich zu übersenden. Gleiches gilt für die Errichtung einer dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtung (Verdichteranlage, Optimierungsleitung, GDRM, Heater usw.). Vorabbescheinigung und Schlussbescheinigung können mit Ausnahme der Rohrleitungen auch von DVGW-Sachverständigen ausgestellt werden.
Nach Inbetriebnahme der Gashochdruckanlagen ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig und berechtigt, Kontrollen der Betreiber durchzuführen, ob diese ihre Gashochdruckanlagen den Erfordernissen des DVGW-Regelwerks entsprechend betreiben, instand halten und überwachen.
Weiterführende Informationen
Überwachung von Gashochdruckleitungen über 16 Bar Betriebsdruck
Die Errichtung von Gashochdruckanlagen in Nordrhein-Westfalen mit einem Betriebsüberdruck über 16 Bar muss angezeigt werden. Hierbei sind bestimmte Fristen einzuhalten und bestimmte Unterlagen vorzulegen.Info-Bereich
Ansprechpartner/innen:
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Werner Isermann
Telefon 02931 82-3970
Telefax 02931 82-47222
E-Mail werner.isermann@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
Planfeststellung
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Jürgen Lambrecht
Telefon 02931 82-3967
Telefax 02931 82-45083
E-Mail juergen.lambrecht@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
Anzeigeverfahren und Überwachung
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Klaus Gahlen
Telefon 02931 82-3932
E-Mail klaus.gahlen@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
Anzeigeverfahren und Überwachung
