Genehmigung und Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen 
Rohrfernleitungsanlagen zur Beförderung von Gasen und wassergefährdenden Stoffen, die eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können, unterliegen wegen ihres nicht zu unterschätzenden Gefährdungspotenzials speziellen Vorschriften und Regelwerken.
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Rohrfernleitungsanlagen eine Planfeststellung erforderlich, wenn hierfür eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Andernfalls bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. Diese entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.
Die am 01.03.2010 in Kraft getretene, novellierte Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) gilt nunmehr auch für Gasleitungen, die zuvor nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen und der Sauerstofffernleitungsverordnung geregelt wurden. Vom Geltungsbereich der RohrFLtgV ausgenommen sind die Gasversorgungsleitungen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und die unter das Bergrecht fallenden Leitungen.
Zu den Rohrfernleitungsanlagen gehören neben den Rohrfernleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.
Die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen sind in der RohrFLtgV und den technischen Regeln für Rohrfernleitungen (TRFL) festgelegt. Dazu zählen z. B. umfangreiche Betreiberpflichten, wie die fortlaufende Überwachung der Rohrfernleitungsanlage, das Erstellen und Forschreiben einer zusammenfassenden Dokumentation über alle sicherheitsrelevanten bedeutsamen Merkmale der Rohrfernleitungsanlage sowie ihres Betriebes, die regelmäßige Prüfung der Anlage durch unabhängige Prüfstellen. sowie eine umfassende Schadensfallvorsorge durch das Erstellen eines Alarm- und Gefahrenabwehrplans und regelmäßige Notfallübungen.
Die Bezirksregierung überwacht die Einhaltung der in den erteilten Genehmigungen und der RohrFLtgV festgelegten Betreiberpflichten.Info-Bereich
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