Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist ein Bagger, der Mutterboden aushebt.

Grabung nach Bodendenkmälern

Grabungen nach potenziellen Bodendenkmälern bedürfen einer Erlaubnis nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes, denn weit mehr als herkömmliche Baudenkmäler können vor allem Gräber, Mauerreste, Keramik, Werkzeuge und Tierknochen wichtige Erkenntnisse über weit zurückliegende Zeiträume liefern.

Der Antrag auf die Grabungserlaubnis ist an die obere Denkmalbehörde zu richten:

  • Für Grabungen, die das Gebiet kreisfreier Städte im Regierungsbezirk berühren, ist die Bezirksregierung zuständig.
  • Für Grabungen, die sich ausschließlich im Bereich kreisangehöriger Kommunen befinden, sind die jeweiligen Kreisverwaltungen zuständig.

Die Entscheidung über den Antrag fällt in Abstimmung mit dem Fachamt für Archäologie des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Anlagen zur schnelleren Bearbeitung des Antrags:

  • ein Plan, auf dem das Untersuchungsgebiet gekennzeichnet ist,
  • Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstücken sowie
  • Angaben zu den zum Einsatz kommenden Geräten und Hilfsmitteln (Metallsonden, Spaten etc.).