Information der Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 IVU-VO Wasser 
Zweck der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Verordnung IVU-VO Wasser) ist es, sicherzustellen, dass immer dann, wenn mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage eine Genehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach Bundesimmissionsschutzrecht erforderlich ist, zugleich auch die wasserrechtlichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Beteiligung der Öffentlichkeit noch einmal gesondert betrachtet werden. Verschmutzungen der Gewässer sollen so vermieden oder vermindert werden können.
Ein Ergebnis der öffentlichen Bekanntmachung kann sein, dass auf Aspekte aufmerksam gemacht wird, die vorher nicht erkannt wurden aber dem Zweck der Verordnung gerecht werden.
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