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Bereich: Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz > Immissionsschutz - Luft, Lärm, Gerüche

Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 a UVPG - Immissionsschutz Gehört zum Bereich Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz

Zweck des Gesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG) ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die hieraus erhaltenen Ergebnisse im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.

Ein Ergebnis einer Vorprüfung nach UVPG kann sein, dass auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet wird. Diese Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen; sie ist nicht selbständig anfechtbar.


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