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Ingenieur/Ingenieurin - Schutz der Berufsbezeichnung Gehört zum Bereich Kultur, Migration, Gesundheit, Sport Gehört zum Bereich Recht & Ordnung, Gefahrenabwehr

Wer einen ausländischen Studienabschluss hat, benötigt eine Genehmigung, um die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" führen zu können. Diese Genehmigung erteilt die Bezirksregierung Arnsberg auf formlosen Antrag. Voraussetzung ist, dass die/der Antragstellende die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und ihren/seinen Wohnsitz im Regierungsbezirk Arnsberg hat oder demnächst dort eine Tätigkeit aufnimmt.

Dem Antrag müssen beigefügt werden:

  • der Lebenslauf 
  • die beglaubigte Fotokopie des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses 
  • die beglaubigte Fotokopie der Übersetzung des Diploms oder Abschlusszeugnisses 
  • die beglaubigten Fotokopien von Original und Übersetzung des Notenspiegels (Index) zum Diplom/Zeugnis 

Im Antragsverfahren wird geprüft, ob der im Ausland erworbene Abschluss als gleichwertig mit einem deutschen Ingenieurabschluss anerkannt werden kann und welcher Fachrichtung er entspricht.

Der Bescheid ist gebührenpflichtig. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand beträgt die Gebühr 200 Euro.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Gebührenreduzierung (z.B. Hartz IV – Empfänger/innen). Zum Nachweis des Leistungsbezuges ist in diesen Fällen die Vorlage einer Kopie des aktuellen Leistungsbescheides erforderlich. Vertriebene (z. B. Spätaussiedler, Aussiedler und diesen gleichgestellte Personen) nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sind von der Gebührenzahlung befreit, wenn die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung innerhalb von 2 Jahren nach Wohnsitznahme im Land Nordrhein-Westfalen erteilt wird. Für die Gebührenbefreiung ist die Vorlage einer Kopie der Anerkennungsbescheinigung als Vertriebener erforderlich, aus der ersichtlich ist, wann der Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen genommen wurde.

Durch die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ ist eine Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad nicht zulässig, d.h. die Führung des inländischen Grades „Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin“ ist mit dieser Genehmigung nicht zulässig. Die Führung des akademischen Grades ist gegebenenfalls beim Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW in Düsseldorf zu beantragen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den nebenstehenden Links. 

Darüber hinaus führt die Bezirksregierung Arnsberg Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, wenn sich jemand Ingenieur/in nennt, ohne dazu die erforderliche Berechtigung zu haben.

Hintergrund:

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" ist in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geschützt. Nach dem Ingenieurgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen darf sich Ingenieur/in nennen, wer in Deutschland ein naturwissenschaftliches oder technisches Hoch- oder Fachhochschulstudium erfolgreich absolviert hat.


Info-Bereich

Ansprechpartner/innen:

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