Interkommunale Zusammenarbeit 
Die Interkommunale Zusammenarbeit ist eine Kooperation zwischen zwei oder mehreren Kommunen zur Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dem Ziel
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Kosten zu senken,
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Qualität und Quantität zu optimieren,
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die Verwaltung zu modernisieren,
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Einrichtungen zu erhalten und
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Bürgernähe und Wirtschaftlichkeit zu sichern.
Gemeinden und Gemeindeverbände können nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) Arbeitsgemeinschaften sowie Kommunalunternehmen gründen, Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Je nach Form der interkommunalen Zusammenarbeit ist die Aufsichtsbehörde bei Gründung bzw. Abschluss zur Genehmigung und Bekanntmachung einzuschalten. Änderungen sind z. T. nur anzeige- und bekanntmachungspflichtig. (vgl. §§ 10, 11, 20, 24, 27 GkG)
"Die deutschen Kommunen werden sicherlich über kurz oder lang verstehen, dass die interkommunale Zusammenarbeit eine wichtige strategische Möglichkeit der Zukunftssicherung darstellt. Dafür stehen grundsätzlich drei Arten des Lernens offen:
- durch strategisches und unternehmerisches Nachdenken – das ist der edelste und beste Weg
- durch Nachahmung – das ist der einfachste und effizienteste Weg
- durch Erleiden – das ist der nachhaltigste und schmerzhafteste Weg."
(Quelle: DStGB Innovators Club)
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Allgemeine Kommunalaufsicht
Die Bezirksregierung hat die allgemeine Aufsicht über die kreisfreien Städte und Kreise im Regierungsbezirk. Hierbei achtet sie darauf, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden. Gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden hat der Landrat/die Landrätin die unmittelbare Aufsicht, die Bezirksregierung ist obere Aufsichtsbehörde.