Bezirksregierung
Arnsberg
Ein Redner steht mit ausgebreiteten Armen vor jungen Erwachsenen. Hinter dem Redner steht ein Flipchart.

Internationaler Kulturaustausch

Die internationale Kulturförderung verfügt über zwei Förderbereiche mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. 

a) Exportförderung

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Künstlerinnen und Künstler, Kompanien und künstlerische Gruppen aus Nordrhein-Westfalen, die einen erkennbaren und nachhaltigen Bezug zu ihrem Bundesland haben. Mindestens eine ausländische Partnerschaft ist notwendig. 

Was wird gefördert?

Künstlerische und kulturelle Auftritte im Ausland, z. B. Gastspiele, Konzerte, Lesungen oder Ausstellungen. Tourneen mit mehreren Stationen sind nicht ausgeschlossen. Förderfähig sind u. a. Reise- und Transportkosten, Honorare, Übernachtungskosten, Katalog- oder Produktionskosten. 

Wie viel Förderung gibt es?

Beantragt werden können Zuschüsse zwischen 500 Euro und 10.000 Euro.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind zu erbringen:

  • Min. 10 Prozent bei privaten bzw. min. 20 Prozent bei gemeindlichen Antragstellenden
  • Min. 20 Prozent durch die ausländischen Partner

Hinweis: Mittel des Goethe-Instituts werden dem ausländischen Partner zugerechnet.

Mit Antragstellung sind einzureichen:

  • Projektdatenblatt
  • Detaillierte Projektbeschreibung 
  • Arbeitsproben
  • Finanzielle Beteiligung der ausländischen Partner (z. B. durch Letter-of-Intent)

Der Förderzeitraum umfasst in der Regel max. ein Jahr. 

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Nach der fristgemäßen Abgabe der Anträge werden diese von der Bezirksregierung zuwendungsrechtlich geprüft. Eine Fachjury entscheidet im Folgenden über die Auswahl der zu fördernden Projekte. Im Falle einer positiven Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie zunächst eine Mitteilung über die positive Entscheidung der Jury, zeitlich versetzt gefolgt von Ihrem Zuwendungsbescheid. Bitte beachten Sie, dass bis zum tatsächlichen Erhalt des Zuwendungsbescheides ein längerer Zeitraum vergehen kann.  

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge sind für das laufende Jahr jeweils bis zum 31. März, für das Folgejahr bis zum 30. September einzureichen. Anträge für das Folgejahr können auch bereits zum 31. März des laufenden Jahres eingereicht werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann digital über das Fördernehmercockpit des Landes eingereicht werden. Bitte nehmen Sie frühzeitig vor Antragstellung Kontakt mit der für Sie zuständigen Ansprechperson zwecks möglichen Beratungsbedarfes auf. Das Fördernehmercockpit erreichen Sie hier:

Fördernehmercockpit

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der LHO, der allgemeinen Kulturförderrichtlinie sowie der jeweiligen spezifischen Förderrichtlinien des entsprechenden Förderprogramms.

b) Kooperationsförderung

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Künstlerinnen und Künstler, Kompanien und Kultureinrichtungen sowie Gemeinden und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen, die einen erkennbaren und nachhaltigen Bezug zu ihrem Bundesland haben. Mindestens eine ausländische Partnerschaft ist notwendig. 

Was wird gefördert?

Europäische oder internationale künstlerische und prozessorientierte Zusammenarbeit, die nachhaltig angelegt und von gegenseitigem Austausch geprägt ist. Förderfähig sind u. a. Reise- und Transportkosten, Honorare, Übernachtungskosten, Katalog- oder Produktionskosten. 

Wie viel Förderung gibt es?

Beantragt werden können Zuschüsse ab 2.000 Euro bei privaten bzw. ab 12.500 Euro bei kommunalen Antragstellenden.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind zu erbringen:

  • Min. 10 Prozent bei privaten bzw. min. 20 Prozent bei gemeindlichen Antragstellenden
  • Min. 50 Prozent durch die ausländischen Partner

Hinweis: Mittel des Goethe-Instituts werden dem ausländischen Partner zugerechnet.

Mit Antragstellung sind vorzulegen:

  • Projektdatenblatt
  • Detaillierte Projektbeschreibung 
  • Arbeitsproben
  • Finanzielle Beteiligung der ausländischen Partner (z. B. durch Letter-of-Intent)

Der Förderzeitraum umfasst in der Regel max. zwei Jahre.

Vorrang genießen Projekte, die zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Interkultureller / interdisziplinärer Ansatz
  • Entstehung aus dem internationalen Besuchsprogramm des NRW Kultursekretariates Wuppertal
  • Teilnahem an EU Projekten oder Kooperation mit Polen, Frankreich, Benelux

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Nach der fristgemäßen Abgabe der Anträge werden diese von der Bezirksregierung zuwendungsrechtlich geprüft. Eine Fachjury entscheidet im Folgenden über die Auswahl der zu fördernden Projekte. Im Falle einer positiven Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie zunächst eine Mitteilung über die positive Entscheidung der Jury, zeitlich versetzt gefolgt von Ihrem Zuwendungsbescheid. Bitte beachten Sie, dass bis zum tatsächlichen Erhalt des Zuwendungsbescheides ein längerer Zeitraum vergehen kann.  

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge sind für das laufende Jahr jeweils bis zum 31. März, für das Folgejahr bis zum 30. September einzureichen. Anträge für das Folgejahr können auch bereits zum 31. März des laufenden Jahres eingereicht werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann digital über das Fördernehmercockpit des Landes eingereicht werden. Bitte nehmen Sie frühzeitig vor Antragstellung Kontakt mit der für Sie zuständigen Ansprechperson zwecks möglichen Beratungsbedarfes auf. Das Fördernehmercockpit erreichen Sie hier:

Fördernehmercockpit

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der LHO, der allgemeinen Kulturförderrichtlinie sowie der jeweiligen spezifischen Förderrichtlinien des entsprechenden Förderprogramms.