Ladenöffnungszeiten 
Für die Öffnungszeiten von Geschäften und Läden gibt es zwei einfache Grundsätze:
- von Montag bis einschließlich Samstag dürfen Geschäfte rund um die Uhr von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr öffnen.
- an Sonn- und Feiertagen blieben sie ganztägig geschlossen.
An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
- Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden. Dies gilt jedoch nicht am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag.
- Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sportveranstaltungen oder in einem Museum während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern dies zur Versorgung der Besucherinnen und Besucher dient.
- Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauer von fünf Stunden.
- Leichtverderbliche Waren und Ware zum sofortigen Verzehr dürfen an Sonn- und Feiertagen außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.
Im Interesse der Deckung des Reisebedarfs und der Gesundheitsversorgung sind weitere Ausnahmen vom Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf bestimmter Waren in Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen vorgesehen.
Zur Förderung des Tourismus gibt es zudem die folgenden Ausnahmeregelungen:
- Verkaufsstellen in bestimmten Kur-, Ausflugs-, Wallfahrts- und Erholungsorten, die in einer Ladenöffnungsverordnung festgelegt sind, dürfen jährlich an maximal 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden solche Waren verkaufen, die zum speziellen Angebot dieser Orte gehören. Ferner dürfen auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
- Die Städte und Gemeinden in NRW haben die Möglichkeit an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr eine Ladenöffnung für Geschäfte in Ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zuzulassen – sogenannte verkaufsoffene Sonntage.
Der Verkauf ist an diesen Tagen auf maximal fünf Stunden beschränkt, um den Sonn- und Feiertagsschutz sicherzustellen. Keine verkaufsoffenen Sonntage sind an drei Adventssonntagen, dem 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an den sogenannten stillen Feiertagen (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag) möglich.
Heiligabend:
Fällt der 24 Dezember auf einen Werktag, dürfen Verkaufsstellen bis 14 Uhr geöffnet sein. Sofern der 24. Dezember auf einem Sonntag fällt, dürfen nur Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich anbieten sowie Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.
Zuständigkeiten:
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, Freigabe von Öffnungszeiten durch Rechtsverordnung und die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Ladenöffnungsgesetz NRW sind bei der Bezirksregierung zu stellen. Eine Ausnahmegenehmigung bzw. Ablehnung wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt. Die Erteilung sowie die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.Info-Bereich
Ansprechpartner/innen:
-
Hans-Jürgen Kraas
Telefon 02931 82-2441
Telefax 02931 82-2450
E-Mail hans-juergen.kraas@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
-
Stefanie Guddat
Dezernentin
Telefon 02931 82-2696
Telefax 02931 82-2450
E-Mail orden21@bezreg-arnsberg.nrw.de
Anschrift
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg