Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet ist ein Tempo-30-Straßenschild. Unter dem Schild ist ein weiteres Schild angebracht, dass darauf hinweist, dass zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Lärmschutz beachtet werden muss.

Lärmminderungsplanung

Am 18. Juli 2002 trat die von Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedete „Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (EU-Umgebungslärmrichtlinie) in Kraft und wurde im Jahr 2005 durch die Einführung der §§ 47 a bis f das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Damit soll im Rahmen der Europäischen Union ein „gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern“.

Die Richtlinie 2002/49/EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten

  • zur Erfassung der Lärmbelastung durch Lärmkarten,
  • zur Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten,
  • zur Aufstellung von Aktionsplänen bei problematischen Lärmsituationen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit und
  • zur Information der EU-Kommission über Kartierung und Aktionsplanung.

Nach § 47 BImSchG sind Lärmkarten für

  • Ballungsräume,
  • Hauptverkehrsstraßen,
  • Haupteisenbahnstrecken,
  • Großflughäfen

zu erarbeiten.

 

Lärmquelle/Gebiet Lärmkarten zu erstellen bis Aktionspläne zu erstellen bis

Ballungsräume
(nach Haupt- und sonstigen Lärmquellen)
>250.000 Einwohner
>100.000 Einwohner

30. Juni 2007
30. Juni 2012

18. Juli 2008
18. Juli 2013

Hauptverkehrsstraßen
> 6 Mio.Fahrzeuge/Jahr
> 3 Mio.Fahrzeuge/Jahr
30. Juni 2007
30. Juni 2012
18. Juli 2008
18. Juli 2013

Haupteisenbahnstrecken
> 60.000 Züge/Jahr
> 30.000 Züge/Jahr

30. Juni 2007
30. Juni 2012

18. Juli 2008
18. Juli 2013

Die Lärmkarten sind zu veröffentlichen. Dies hat in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form zu erfolgen. Die Lärmkarten dienen als Grundlage für die folgende Aktionsplanung, die das Ziel hat, problematischen Umgebungslärm zu reduzieren und ruhige Gebiete vor einer Lärmzunahme zu schützen.
Zuständig für die Lärmkartierung und die anschließende Aktionsplanung sind grundsätzlich die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ausgenommen hiervon sind Erstellung und Veröffentlichung von Lärmkarten für Haupteisenbahnstrecken (nicht aber die Aktionspläne für solche Strecken), für die nach § 47e BImSchG das Eisenbahn-Bundesamt zuständig ist. Die Kartierung von Großflughäfen obliegt meist den Betreibenden.

Lärmkarten und Aktionspläne sind bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, mindestens jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

Informationen über die Lärmkartierungen, die Aktionsplanungen und deren Aktualisierungen werden einschließlich der Dokumentation der Öffentlichkeitsbeteiligung von dazu bestimmten Ländereinrichtungen über das Umweltbundesamt an die Europäische Kommission weitergeleitet. Die Anforderungen an die zu meldenden Informationen sind im Anhang VI der Umgebungslärmrichtlinie zusammengefasst. Die Informationspflicht dient der Weiterentwicklung und Ausgestaltung der Lärmpolitik der Gemeinschaft.

Aktionsplanung

Lärmkarten sind kein Selbstzweck. Sie bilden die Grundlage für die Aufstellung von Aktionsplänen zur Lärmminderung und zum Erhalt ruhiger Gebiete. § 47d BImSchG regelt in Verbindung mit Anhang V der EG-Umgebungslärmrichtlinie Mindestanforderung und Form eines solchen Aktionsplanes, der mindestens für die kartierten Gebiete und unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufzustellen ist.

Ein solcher Plan enthält in der Regel folgende Angaben:

  • Beschreibung des Ballungsraumes und der zu berücksichtigenden Lärmquellen,
  • Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
  • Informationen zu zuständigen Behörden, rechtliche Rahmenbedingungen, geltende Grenzwerte,
  • Analyse der Lärm- und Konfliktsituationen und der betroffenen Personen,
  • existierende Maßnahmen und Pläne,
  • Lösungsmöglichkeiten und geplante Maßnahmen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen und zeitliche Abläufe,
  • Überlegungen zur Implementierung und Erfolgskontrolle,
  • Abschätzungen der Lärmreduzierung und der betroffenen Personen.

Aktionsplanung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Aktionsplänen ist durch das Umgebungslärmgesetz ( § 47d Abs. 3 BImSchG) vorgeschrieben. Daraus lässt sich zwar kein konkretes Verfahren zur Beteiligung ableiten, dennoch müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt werden:

  • rechtzeitige und effektive Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Ausarbeitung und Überprüfung der Aktionspläne,
  • Berücksichtigung der Beteiligungsergebnisse,
  • Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beteiligung und der getroffenen Entscheidungen,
  • angemessene Fristen und Zeitspannen für jede Phase der Beteiligung.

Die öffentlichen Anhörungen sind zu protokollieren. Diese Protokolle sind gemäß Anlage V der EG-Umgebungslärmrichtlinie Bestandteil der Mitteilung über die Aktionspläne an die Europäische Kommission.

Wenngleich Einzelergebnisse der Beteiligung nicht zwingend in die Aktionsplanung einfließen müssen, muss sich die zuständige Behörde doch inhaltlich damit auseinandersetzen und ihre Entscheidung begründen. Öffentlichkeitsbeteiligung ist damit integrativer Bestandteil der Aktionsplanung.

Beteiligung politischer Gremien

Gemäß § 47 d BImSchG sind die Gemeinden verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Der abschließende Beschluss über den Lärmaktionsplan ist grundsätzlich dem Rat der Gemeinde vorbehalten. Die Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes und die spätere Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen sind in der Regel nicht ohne finanzielle Investitionen möglich und haben Auswirkungen auf zukünftige Entscheidungen, die alle Einwohner*innen einer Gemeinde betreffen. Es empfiehlt sich, die politischen Gremien frühzeitig in den gesamten Prozess einzubinden und diesem dabei auch die Vorteile der Lärmminderung wie beispielsweise besserer Gesundheitsschutz und attraktiveres Wohnumfeld sowie die Vermeidung externer Kosten (z. B. Mietzinsausfälle, Verminderung der Immobilienpreise) von der planaufstellenden Behörde aufzuzeigen.