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Lenk- und Ruhezeiten Gehört zum Bereich Kommunalaufsicht, Planung, Bau, Verkehr Gehört zum Bereich Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz

Auswertung der Lenk- und RuhezeitenFahrer(innen) von Kraftfahrzeugen mit mehr als 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (Gesamtgewicht) müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten grundsätzlich lückenlos (mit digitalen beziehungsweise analogen Kontrollgeräten oder in Tageskontrollblättern) aufzeichnen. Die Aufzeichnungen über den laufenden Tag sowie über die zurückliegenden 28 Kalendertage müssen sie mit sich führen. Zu diesen Sozialvorschriften im Straßenverkehr gibt es allerdings Ausnahme- und Sonderregelungen.

Die Bezirksregierung Arnsberg

  • prüft, ob Unternehmen im Regierungsbezirk für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr Sorge tragen.
  • nimmt Anträge auf Unternehmens- und Werkstattkarten entgegen, die für digitale Kontrollgeräte benötigt werden.
  • informiert und berät Unternehmen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Die wichtigsten Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten stehen

  • in der EG-Verordnung Nr. 561/2006,
  • in der EG-Verordnung Nr. 3821/85,
  • in der Fahrpersonalverordnung und
  • im Fahrpersonalgesetz

Eine Übersicht steht unter "Downloads" zur Verfügung.

Ziel der Sozialvorschriften ist es,

  • die Gesundheit der Fahrer(innen) zu schützen,
  • zur allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen und
  • die Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güter- und Personenverkehr zu harmonisieren.

Weiterführende Informationen

Karten für digitale Kontrollgeräte

Die Bezirksregierung nimmt Anträge auf Unternehmens- und Werkstattkarten entgegen, die für digitale Kontrollgeräte in gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen benötigt werden. Die Anträge lassen sich aber auch online stellen.

Aufzeichnungspflicht

Für die Art und Weise, mit der Kraftfahrer(innen) ihre Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen müssen, gelten bestimmte Vorschriften. Außerdem gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht, unter anderem für Handwerker(innen) und Privatfahrten.

Bescheinigung von Tätigkeiten im Kraftverkehr

Berufskraftfahrer, die – zum Beispiel nach einem Urlaub – nicht für alle zurückliegenden 28 Tage Nachweise über ihre Fahrtätigkeit vorlegen können, müssen eine Bescheinigung des Unternehmers zu den Gründen dafür mitführen.

Info-Bereich

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