Bezirksregierung
Arnsberg
Ein Mann befindet sich in einer Bibliothek vor einem Bücherregal.

Literatureinrichtungen und -projekte

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind

  • Literaturbüros und Literaturhäuser,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Sonstige öffentliche Träger*innen,
  • Vereine und Organisationen, sonstige private Träger*innen.

Was wird gefördert?

Literatureinrichtungen können eine Institutionelle Förderung und/oder eine Projektförderung erhalten.

Gefördert werden auch zahlreiche Festivals und andere Literaturveranstaltungen sowie Maßnahmen zur Lese- und Schreibförderung und in Einzelfällen der Ankauf wertvoller literarischer Sammelobjekte.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Höhe der Förderung beruht auf einer Einzelfallentscheidung im Rahmen einer Jurysitzung.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Institutionelle Förderung muss eine bereits bestehende Förderung sein. Neuanträge können zurzeit leider nicht berücksichtigt werden. Für die Projektförderung gibt es keine besonderen Voraussetzungen.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Vorzulegen ist das Antragsformular. Entscheidungen werden im Rahmen einer Jurysitzung getroffen.

Anträge auf Zustimmung zu einem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn (Ausnahme von Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO) bei einer Fördersumme ab 50.000 Euro können nach Genehmigung durch das Kulturministerium kurzfristig beschieden werden.

Bei Anträgen mit einer Fördersumme bis 50.000 Euro ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit Antragstellung (Posteingang bei der Bezirksregierung) genehmigt, wenn bei Antragstellung die entsprechenden Erklärungen im Antrag abgegeben werden.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Antragsfrist für Projektanträge ist jeweils der 30. November des Vorjahres. 
Die Antragstellungen der institutionellen Förderungen sollen bis zum 31. Oktober des Vorjahres erfolgen.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Anträge werden über das Kultur.web in elektronischer Form gestellt:

Fördernehmercockpit

Der ausgedruckte und unterschriebene Antrag ist bei der Bezirksregierung Arnsberg per Post einzureichen. 

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen.