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Bereich: Landes- und Schuldienst > Dienst- und Arbeitsrecht

Mehrarbeit bei Lehrkräften Gehört zum Bereich Landes- und Schuldienst

Grundlagen

Es gibt zwei Arten von Mehrarbeit, die sich jedoch beide nach dem Runderlass  „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“ (BASS 21-22 Nr. 21) in der jeweils geltenden Fassung richten.

Die erste Art ist Ad-hoc-Mehrarbeit

1.1 Anwendungsmöglichkeiten

  • Kurzfristiger Ausfall einer unbefristet beschäftigten Person wegen Erkrankung

1.2 Voraussetzungen

  • Voraussichtlicher Ausfall von bis zu 4 Wochen
  • Vorhandenes unbefristet beschäftigtes Personal

1.3 Verfahrensschritte

  • Genehmigung/Anordnung durch Schulleitung
  • Abrechnung durch Schulleitung unmittelbar mit LBV NRW mit dem Formvordruck LBV (Bes) 23.2010

1.4 Besondere Hinweise

  • Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen muss.
  • Bei schwerbehinderten Personen, deren Pflichtstunden über die generelle Pflichtstundenermäßigung hinaus zusätzlich ermäßigt worden sind, ist von der Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit abzusehen

Die zweite Art ist regelmäßige Mehrarbeit

2.1 Anwendungsmöglichkeiten

  • Längerfristiger Ausfall einer unbefristet beschäftigten Person

2.2 Voraussetzungen

  • Voraussichtlicher Ausfall von mehr als 4 Wochen
  • Vorhandenes unbefristet beschäftigtes Personal
  • Haushaltsmittel müssen zur Verfügung stehen

1.3 Verfahrensschritte

  • Klärung der Finanzierung mit der zuständigen Dienststelle
  • Schriftliche Beantragung mittels Formvordruck inkl. ausgefülltem STD 424
  • Abrechnung durch Schulleitung unmittelbar mit LBV NRW

1.4 Besondere Hinweise

  • Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen muss
     
  • Bei schwerbehinderten Personen, deren Pflichtstunden über die generelle Pflichtstundenermäßigung hinaus zusätzlich ermäßigt worden sind, ist von der Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit abzusehen
     
  • STD 424 kann bei der Materialverwaltung der Bezirksregierung (BR) telefonisch unter 02931/82-2623 bzw. -2624 angefordert werden
     
  • Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der STD 424 nach einer ggf. telefonisch erteilten Genehmigung nachgereicht werden
     
  • Abrechnung durch Schulleitung unmittelbar mit LBV NRW mit dem Formvordruck LBV (Bes) 23.2010

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