Bezirksregierung
Arnsberg
Im Fokus steht ein Aktenordner mit der Aufschrift "Mutterschutz". Links daneben sind zwei Paragraphenzeichen abgebildet und rechts daneben die Waage der Gerechtigkeit.

Mutterschutz: Kündigungsschutz

Vom Beginn einer Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Entbindung besteht ein grundsätzliches Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.

Für Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, besteht darüber hinaus besonderer Kündigungsschutz nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. Dieser gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt worden ist (höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit), bis zum Ende der beantragten, maximal drei Jahre dauernden Elternzeit.

Mit dem besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes soll den Arbeitnehmer*innen der Arbeitsplatz als wirtschaftliche Existenzgrundlage erhalten bleiben und zugleich vor den psychischen Belastungen, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden wären, geschützt werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei einem Beschäftigungsverbot die Betriebe, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen (U2-Verfahren) teilnehmen. Sie erhalten von dort auf Antrag die folgenden Aufwendungen, die sie an die Betroffenen zahlen, in vollem Umfang ersetzt:

  • Arbeitgebendenzuschüsse zum Mutterschaftsgeld
  • das Entgelt, das als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten (generelle oder individuelle) gezahlt wird
  • Arbeitgebendenanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Rechtsvorschriften,

  • das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) und
  • das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG),

finden sich im Internet über das Arbeitsschutzportal des Landes Nordrhein-Westfalen oder im Internetauftritt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.