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Bereich: Landes- und Schuldienst > Finanzielle Leistungen

Sachschadenersatz für Lehrkräfte Gehört zum Bereich Landes- und Schuldienst

Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz gemäß § 83 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) geleistet. werden. Das Zurücklegen des Weges  nach und von der Dienstelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1.

Hinweis zum Sachschaden: 

  • Die Erstattung von Sachschäden erfolgt nur auf Antrag und ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Bezirksregierung Arnsberg auf dem Dienstweg zu stellen.
     
  • Rechnungsbelege von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenstände sind beizufügen.
     
  • Bei Brillenschäden kann Ersatz gewährt werden, wenn der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise (z. B. Krankenversicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) erstattet bekommen kann. Bitte legen Sie die Kostenbelege zunächst Ihrer Krankenversicherung vor. Reichen Sie dann die (Original-) Rechnungen mit dem Erstattung- bzw. Nichterstattungsvermerk der Versicherung der Bezirkregierung Arnsberg vor.

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