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Neues Schornsteinfegerrecht

Das deutsche Schornsteinfegerrecht wurde umfassend reformiert. Ziel ist es, das Handwerk nach einer Übergangszeit für den Wettbewerb zu öffnen. Gleichzeitig soll das hohe Niveau an Feuersicherheit beibehalten werden.

Wesentliche Neuerungen

Bereits heute können die Grundstücks- und Wohnungseigentümer/innen unter bestimmten Voraussetzungen neben dem/der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister/in auch eine/n anderen Schornsteinfeger/in mit der Ausführung der allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister/in für frei werdende Kehrbezirke wird ausgeschrieben. Damit sollen der Zugang ausländischer Schornsteinfeger/innen und die Einführung von Wettbewerb ermöglicht werden.

Schornsteinfeger

Register für Schornsteinfeger

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ein Schornsteinfegerregister geführt. In dieses Register werden die Bezirksschornsteinfegermeister und die ausländischen Betriebe, die in Deutschland Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchten und dazu die handwerksrechtlichen Voraussetzungen besitzen, eingetragen.

Aufsichtsbehörden

Die Bezirksschornsteinfegermeister/innen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Kreisordnungsbehörde. Aufsichtsmaßnahmen können erforderlich werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeister/innen als öffentlich beliehene Unternehmer/innen ihren Pflichten nicht in dem gebotenen Maße nachkommen.

Gebühren, Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Kehr- und Überprüfungsordnungen und die zugehörigen Gebührenordnungen der Länder wurden durch eine bundeseinheitliche Vorschrift ersetzt. In dieser Verordnung sind Art und Umfang der Kehrungen und Überprüfungen sowie die Höhe der Gebühren festgelegt.

Innungen

Der/die für die jeweilige Liegenschaft zuständige Bezirksschornsteinfegermeister/in kann bei der Schornsteinfegerinnung ermittelt werden.


Weiterführende Informationen

Aufsicht über das Schornsteinfegerhandwerk

Die Bezirksschornsteinfegermeister/-meisterinnen unterstehen der Aufsicht der Kreise und kreisfreien Städte. Die Bezirksregierung kann die Bezirksschornsteinfegermeister/-meisterinnen durch Aufsichtsmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten.

Ausschreibung und Vergabe der Kehrbezirke

Die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister/-meisterin für frei werdende Kehrbezirke wird öffentlich ausgeschrieben. Die Auswahl der Bewerber/innen erfolgt nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.

Reform des Schornsteinfegerrechts

Das neue Schornsteinfegerrecht schafft die Voraussetzungen für die stufenweise Einführung von Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk

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