Bezirksregierung
Arnsberg

Schule - Jugendhilfe

Die Schulen in Nordrhein-Westfalen sind durch das Schulgesetz NRW verpflichtet, mit den jeweiligen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu kooperieren.

Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst die im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelten Leistungen und Maßnahmen. Hierzu gehören unter anderem beispielsweise:

  • Erziehungsberatung,
  • Mädchen-/Jungenförderung,
  • Sozialpädagogische Familienhilfe,
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung,
  • Suchtberatung,
  • Prävention und Intervention bei Vernachlässigung von Kindern ("Kindeswohlgefährdung").

Schon dieser knappe Leistungskatalog macht deutlich: Schule und Kinder- und Jugendhilfe müssen in konkreten Einzelfällen zusammenarbeiten.

Darüber hinaus lässt die stetige Kooperation von Schulen mit Träger/-innen der Kinder- und Jugendhilfe ("systemische Kooperation") Produkte entstehen, die der Förderung der Entwicklung junger Menschen und deren Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten dienen.

Beispiele für derartige Produkte sind:

  • Konzepte der Gewalt- oder der Drogenprävention,
  • Entwicklung neuer Formen der kulturellen Bildung,
  • Projekte zum Abbau von Schulmüdigkeit und Schulverweigerung,
  • Verankerung und Erweiterung der Medienerziehung,
  • Ausbau und Verstetigung der Eltern(mit)arbeit,
  • Projekte der Nachmittagsbetreuung/Ganztagsbetreuung.

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Schulen und der Kinder- und Jugendhilfe dient der Förderung der Entwicklung junger Menschen und deren Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Schulen und Träger/-innen/Einrichtungen der Jugendhilfe sollen regelmäßige Kooperationsstrukturen entwickeln.