Schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten im Steinkohlenbergbau

Aufgrund eines schweren Grubenunglücks auf einem belgischen Steinkohlenbergwerk mit 262 Toten im Jahre 1956 wurde europaweit beschlossen, im Steinkohlenbergbau nur noch schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten einzusetzen. Die Voraussetzungen, die eine Hydraulikflüssigkeit erfüllen muss, um als schwerentflammbar zu gelten, wurden in dem Bericht "Anforderungen und Prüfungen schwerentflammbarer Hydraulikflüssigkeiten zur hydrostatischen und hydrokinetischen Kraftübertragung und Steuerung", kurz "Luxemburger Bericht" genannt, vom "Ständigen Ausschuss für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen" der Europäischen Kommission in Luxemburg niedergeschrieben.
Da dieser Bericht insgesamt sechsmal überarbeitet wurde, liegt den Zulassungen der "7. Luxemburger Bericht" vom 03.03.1994 zugrunde.
Gemäß § 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung müssen unter anderem schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten von der Bergbehörde zugelassen sein. Diese Zulassungen werden aufgrund eines Beschlusses des Länderausschusses Bergbau für ganz Deutschland durch die nordrhein-westfälische Bergbehörde, der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg gefertigt.
Die Zulassungsanträge der Hersteller von Hydraulikflüssigkeiten beinhalten Prüfberichte über technologische Prüfungen, Prüfungen der Schwerentflammbarkeit sowie über ökologische und toxikologische Prüfungen.
Da der 7. Luxemburger Bericht in einigen Teilen technisch überholt ist, wird die Bergbehörde durch einen nationalen Sachverständigenausschuss in den Fragen unterstützt, auf die der 7. Luxemburger Bericht keine Antworten gibt, zumal eine Überarbeitung dieses Berichts derzeit nicht zu erwarten ist.
Eine Liste mit zugelassenen schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten ist in der Vorschriftensammlung der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg unter der URL: http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de im Abschnitt A 3.4 Gesundheitsschutz, Sammelliste der allgemein zugelassenen Stoffe nach § 4 Abs. 1 GesBergV unter 2. Hydraulikflüssigkeiten zu finden.
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