Strahlenschutz

Den Betrieb von Röntgen- und Beschleunigeranlagen, den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Tätigkeit in strahlenexponierten Bereichen sowie Arbeiten unter Einflüssen natürlicher Radioaktivität regeln die Röntgen- und die Strahlenschutzverordnung.
Die Bezirksregierung Arnsberg
- überwacht die Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften,
- erteilt Genehmigungen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und nimmt Anzeigen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen entgegen,
- erteilt Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen,
- erteilt Genehmigungen für den Betrieb von Beschleunigeranlagen,
- erteilt ihr Einverständnis zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten und
- erteilt Genehmigungen für Tätigkeiten in fremden Anlagen mit erhöhter Strahlenexposition und registriert die Strahlenpässe der dafür eingesetzten Personen
im Regierungsbezirk.
Informationen zum Thema erteilen auch die Expert(inn)en aus Wirtschaft, Wissenschaft und Behörden, die an den Kompetenznetzen NRW mitwirken.
Weiterführende Informationen
Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Wer eine Röntgeneinrichtung betreiben will, braucht dazu eine Genehmigung. Bei bestimmten Röntgeneinrichtungen (vorwiegend im medizinischen Bereich) reicht es, wenn die Inbetriebnahme angezeigt wird.Betrieb von Beschleunigeranlagen
Wer eine Beschleunigeranlage betreiben will, braucht dazu eine Genehmigung. In einigen Fällen wird auch schon für die Errichtung einer solchen Anlage eine Genehmigung benötigt.Umgang mit radioaktiven Stoffen
Wer mit radioaktiven Stoffen umgehen will, braucht dazu normalerweise eine Genehmigung. Die Verwendung von Vorrichtungen mit einer Bauartzulassung ist ebenso genehmigungsfrei wie (bis zu einer bestimmten Obergrenze) ihre Lagerung.Fachkundige Personen und Strahlenschutzbeauftragte
Wer Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreibt oder mit radioaktiven Stoffen umgeht, muss dafür sorgen, dass der Betrieb dieser Anlagen beziehungsweise der Umgang mit diesen Stoffen von einer fachkundigen Person geleitet wird.Tätigkeit in fremden Anlagen/Strahlenpässe
Unternehmer, die in Anlagen Dritter arbeiten oder arbeiten lassen, in denen sie oder ihre Beschäftigten eine erhöhte Strahlenexposition erfahren, brauchen dafür eine Genehmigung. Eine dort tätige Person muss zudem einen registrierten Strahlenpass besitzen.Info-Bereich
Downloads:
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zum Betrieb von Röntgeneinrichtungenwww.bra.nrw.de/588951
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zum Betrieb von Beschleunigeranlagenwww.bra.nrw.de/588977
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zum Umgang mit radioaktiven Stoffenwww.bra.nrw.de/589012
-
zu fachkundigen Personen, Strahlenschutzbeauftragten und Fachkundebescheinigungenwww.bra.nrw.de/589097
-
zur Tätigkeit in fremden Anlagenwww.bra.nrw.de/589154