Strahlenschutz an allgemeinbildenden Schulen

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen und der Betrieb von Röntgeneinrichtungen unterliegen den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung bzw. der Röntgenverordnung.
Zur Umsetzung dieser Verordnungen hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW die "Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen" erlassen.
In NRW hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung die Schulträger als Strahlenschutzverantwortliche bestimmt, die die Schulleiterinnen und Schulleiter zu Strahlenschutzbevollmächtigten schriftlich beauftragen. Sie übernehmen die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse im Rahmen ihrer Bestellung. Insbesondere bestellen sie schriftlich die fachkundigen Lehrerinnen und Lehrer zu Strahlenschutzbeauftragten. Diese müssen über die notwendige Sachkunde verfügen, die in einem anerkannten Kurs erworben wird. Die Kursteilnahme darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Daher sind spätestens alle fünf Jahre Aktualisierungskurse zu besuchen.
Informationen über die angebotenen Kurse sind zu finden im Fortbildungskatalog der Bezirksregierung Arnsberg.
Detaillierte Informationen zum Strahlenschutz können den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) entnommen werden. Dieser Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 10.2.2007 ist im Ritterbach Verlag, Rudolf-Diesel-Straße 5-7, in "Schule in NRW, Heft 1031/1", ISBN-NR. 978-3-89314-821 erschienen.
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