Bezirksregierung
Arnsberg
Abgebildet sind eine Excel-Liste auf einem Blatt Papier, ein Taschenrechner, ein Kugelschreiber und im Fokus ein Stapel aus Ein- und Zwei-Euro-Münzen.

Umsatzsteuerbefreiung

Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a und Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG). Nach diesen Vorschriften sind bestimmte Umsätze steuerfrei.

Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei:

  • Theater,
  • Orchester,
  • Kammermusikensembles,
  • Chöre,
  • Museen,
  • botanische Gärten,
  • zoologische Gärten,
  • Tierparks,
  • Archive,
  • Büchereien sowie
  • Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.

Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen können steuerfrei sein, wenn die zuständige Landesbehörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung), bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o. g. Einrichtungen erfüllen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.04.2003 (Rs. C 144/00) gelten auch Solist*innen als „kulturelle Einrichtung“ im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG, sodass auch diesen eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden kann.

Nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, steuerfrei.

Zu den berufsbildenden Einrichtungen zählen auch die Trägerinnen bzw. Träger und Kooperationspartnerinnen bzw. -partner in der praktischen Ausbildung nach dem zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetz. Für dieses Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG genügt es für Kooperationspartnerinnen bzw. -partner in der praktischen Ausbildung nach dem PflBG, wenn die Trägerinnen bzw. Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 PflBG und nicht auch die Kooperationspartnerinnen bzw. -partner eine Bescheinigung bei der Bezirksregierung beantragen. Hierzu ist ein formloser „Antrag“ zu stellen.

Die Trägerinnen und Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen) haben zusätzlich zu dem formlosen „Antrag“ die „Erklärungen zum Antrag“ auf Bescheinigung der Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann nach dem PflBG auszufüllen und dem formlosen Antrag beizufügen.

Die Bescheinigung der Bezirksregierung stellt für die Finanzverwaltung einen Grundlagenbescheid dar. Über die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung entscheidet – auf Grundlage des Bescheides – die Finanzverwaltung. Ein Antragsformular ist – wegen der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen – nicht vorgesehen. Sie sollten Ihrem Antrag die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen beifügen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter*innen.