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Bereich: Landes- und Schuldienst > Gleichstellungsangelegenheiten im schulischen Bereich

Vereinbarkeit von Beruf und Familie Gehört zum Bereich Landes- und Schuldienst

Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen Arbeitszeiten ermöglicht werden, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Für den Schulbereich bedeutet das einerseits die großzügige Anwendung dieser Regelung für die Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der Elternzeit oder nach § 66 LBG, andererseits die Verpflichtung, die in diesem Zusammenhang ebenfalls berechtigten Ansprüche der vollzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer mit Betreuungspflichten, z. B. Alleinerziehende, sowie die pädagogischen Erfordernisse der Schülerinnen und Schüler nicht aus dem Auge zu verlieren.

Die Bezirksregierung Arnsberg hat zur Unterstützung der Schulen "Handreichungen" entwickelt. Sie basieren auf den positiven Erfahrungen vieler Schulen, die auf dem Weg der "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" schon ein Stück vorangeschritten sind. Sie stellen einen Orientierungsrahmen dar, um den Kollegien weitere Anregungen für eigene, schulform- und schulspezifische Vereinbarungen zum Einsatz Teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer zu bieten.

Die Umsetzung des LGG gehört zu den besonderen, verpflichtenden Aufgaben der Schulleitung. Die Handreichungen sollen ihnen helfen, die Teilzeitbeschäftigten bei der Realisierung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu beraten und zu unterstützen. Beratend mitwirken könnte dabei die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen.

Themenangebote der Bezirksregierung Arnsberg im Netz

Für zusätzliche Informationen geben Sie z. B. folgende Suchbegriffe in das Suchfeld ein:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Beurlaubung
  • Dienst- und Arbeitsrecht
  • Elternzeit
  • Mehrarbeit
  • Mutterschutz
  • Schwangerschaft
  • Sonderurlaub
  • Teilzeit
  • Vertretungsunterricht

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