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Bereich: Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz > Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Vermitteln von Abfällen (Maklergenehmigung) Gehört zum Bereich Umwelt, Arbeits-, Verbraucherschutz

 

Die Bezirksregierung Arnsberg ist für Maklergenehmigungen zuständig,

wenn die/der Antragstellende

  • mit Hauptsitz im Regierungsbezirk eine Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz betreibt, für welche die Bezirksregierung Arnsberg zuständig ist oder
  • keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den örtlich zuständigen Behörden.

Nach § 50 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) besteht eine Genehmigungspflicht für das Vermitteln von Abfällen, soweit der Makler nicht im Besitz der Abfälle ist, sondern nur für Dritte die Verbringung der Abfälle gewerbsmäßig vermitteln will.

Die Genehmigungspflicht reduziert sich nach § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG auf eine Anzeigepflicht, wenn ein Unternehmen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG ist und für die Maklertätigkeit zertifiziert wurde.

Die Erteilung der Maklergenehmigung ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen bewegt sich je nach Verwaltungsaufwand zwischen 500 Euro und 1000 Euro.


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