Bezirksregierung
Arnsberg
Bild eines Bachlaufs in einem sonnendurchfluteten Wald.

Wasserschutzgebiete

Für die Einzugsgebiete öffentlicher Trinkwassergewinnungsanlagen können zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Sie dienen zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Die der Allgemeinheit dienende öffentliche Trinkwasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

Handlungen, die sich nachteilig auf die Gewässer auswirken können, werden in festgesetzten Wasserschutzgebieten verboten oder für eingeschränkt zulässig erklärt. Außerdem können Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Wasserschutzgebieten zur Duldung von Maßnahmen, die der Sicherung der Gewässer dienen, verpflichtet werden. Für die Erteilung einer Genehmigung oder Befreiung nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sind generell die unteren Wasserbehörden zuständig, es sei denn, es handelt sich um sogenannte Zaunanlagen, die gemäß § 2 (1) der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in der Zuständigkeit der Oberen Umweltschutzbehörde liegen.

Mit einem Klick auf die Karte erhalten Sie eine Übersicht der sich im jeweiligen Kreis oder in den kreisfreien Städten befindenden Wasserschutzgebiete, die im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg liegen. Sie können die Verordnungstexte der Wasserschutzgebiete dort downloaden.

Eine interaktive Kartendarstellung der Trinkwasserschutzgebiete finden Sie im Fachinformationssystem-Wasser ELWAS oder im Geo-Informationssystem Umweltdaten vor Ort.

Weitere Informationen zu den Schutzzonen der Trinkwasserschutzgebiete finden Sie auf der Internetseite des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).

Übersicht der Wasserschutzgebiete nach Kreisen

Geltungsdauer der Wasserschutzgebiets-Verordnungen

Wasserschutzgebiets-Verordnungen sind unbefristet, es sei denn die zuständige Behörde befristet sie (§ 35 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW). Die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen Verordnungen gelten unbefristet bzw. bis zum Inkrafttreten einer neu erlassenen Verordnung fort (§ 125 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW).