Verkehrsrecht und Aufsicht 
Informationen zur Bezirksregierung als Straßenverkehrsbehörde und zu Angeboten, Verfahren, Zuständigkeiten und Vorschriften im Bereich der Personen- und Güterbeförderung
Fahrerlaubnisrecht/Ausnahmegenehmigungen und Anerkennungen
Die Bezirksregierung hat die Fachaufsicht über die Straßenverkehrsämter des Bezirks und erteilt Anerkennungen und Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG),der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und sonstiger Vorschriften.
mehrwww.bra.nrw.de/477956
Genehmigung von Beförderungsentgelten und -bedingungen des Linienverkehrs
Gemäß § 39 des Personenbeförderungsgesetzes bedürfen Beförderungsentgelte und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. mehrwww.bra.nrw.de/474488
Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten
Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt. mehrwww.bra.nrw.de/474309
Lenk- und Ruhezeiten
Fahrer/innen von Kraftfahrzeugen mit mehr als 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (Gesamtgewicht) müssen grundsätzlich ihre Lenk- und Ruhezeiten lückenlos aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mit sich führen. mehrwww.bra.nrw.de/452795
Modellversuch "Tempolimit" - wissenschaftliche Untersuchung
Geringere Lärmbelästigung, erhöhte Verkehrssicherheit, besserer Verkehrsfluss – das versprechen sich die Befürworter zusätzlicher Tempolimits auf Autobahnen. mehrwww.bra.nrw.de/845148
Personenbeförderung mit Bussen
Bei der Bezirksregierung Arnsberg werden Genehmigungsverfahren für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen sowie den nationalen und grenzüberschreitenden Linienverkehr durchgeführt. mehrwww.bra.nrw.de/483283
Straßenverkehrsbehörde BAB und Fachaufsichtsbehörde
Die Bezirksregierung ist obere Straßenverkehrsbehörde. Sie ist für die Autobahnen des Regierungsbezirkes zuständig und übt außerdem die Fachaufsicht über die Straßenverkehrsämter bei den Städten und Kreisen aus. mehrwww.bra.nrw.de/472038
Straßenverkehrsrecht/Ausnahmegenehmigungen
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Straßenverkehrsordnung (StVO) (FZV) geben der Bezirksregierung die Möglichkeit, für Fahrzeuge Ausnahmen von diesen Vorschriften zu erteilen. mehrwww.bra.nrw.de/471940
Witterungsbedingte Fahrverbote
Bei extremen winterlichen Verhältnissen kann die Bezirksregierung in Abstimmung mit der Polizei Fahrverbote für LKW über 7,5 t auf den Bundesautobahnen im Regierungsbezirk anordnen. mehrwww.bra.nrw.de/2284236