Bezirksregierung
Arnsberg
Grundschülerinnen und Grundschüler sitzen geschlossen an zwei aneinander geschobenen Tischen. Eines der Kinder sitzt in einem Rollstuhl und wird von einer Lehrerin bei der Bearbeitung von Schulaufgaben betreut. Die anderen Kinder beschäftigen sich ebenfalls mit Schulaufgaben.

Nachteilsausgleich

Bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs gelten für die Sekundarstufe I, die Sekundarstufe II sowie für Prüfungen unterschiedliche Bestimmungen.

Innerhalb der Sekundarstufe I (bis Klasse 10)

Die zuständige Schulleitung gewährt auf Antrag der Sorgeberechtigten (mit aktuellen ärztlichen/fachärztlichen Nachweisen) einen Nachteilsausgleich, wenn Schüler*innen aufgrund einer Behinderung oder Beeinträchtigung (z. B. Asperger-Syndrom; Autismus; Lese- Rechtschreibschwäche (LRS); akute Erkrankung, wie Handverletzung usw.) im konkreten Einzelfall geforderte schulische Leistungen nicht begabungsgemäß erbringen können.

Innerhalb der Sekundarstufe II

Grundsätzlich gelten für die Gymnasiale Oberstufe rechtlich veränderte Bedingungen. Ein innerhalb der Sekundarstufe I gewährter und dokumentierter Nachteilsausgleich soll sukzessive abgebaut werden.

Dennoch kann die zuständige Schulleitung auf Antrag (mit aktuellen ärztlichen/fachärztlichen Nachweisen) weiterhin einen Nachteilsausgleich gewähren, wenn eine Behebung der genannten Beeinträchtigungen während der Sekundarstufe I nicht möglich war.

Bei Prüfungen

Bei den Zentralen Prüfungen nach der Klasse 10 (ZP10) holt die Schulleitung eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde ein.

Bei Prüfungen mit landeseinheitlichen Aufgaben (schriftliche Abiturprüfung) gibt die Schulleitung den Antrag an den für Gymnasien zuständigen Bereich der oberen Schulaufsicht weiter.

Rechenschwierigkeiten (Dyskalkulie) werden grundsätzlich nicht im Rahmen eines Nachteilsausgleichs berücksichtigt.