Bezirksregierung
Arnsberg
Zwei gestreifte Sonnenstühle stehen in Miniaturform auf einer beleuchteten grauen Tastatur von einem Laptop

Beurlaubung für Lehrkräfte

Lehrkräfte können im Wege einer Beurlaubung von ihrer Dienstverpflichtung freigestellt werden.

Hierzu bestehen für die Lehrkräfte im Beamt*innenverhältnis und für die Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis folgende Formen der Beurlaubung und folgende rechtliche Grundlagen:

Lehrkräfte im Beamt*innenverhältnis

Urlaub aus familiären Gründen - § 64 LBG

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von

  1. mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder
  2. einer oder einem nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gem. § 70 LBG

Nach § 70 (1) LBG kann Beamt*innen mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse darangegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis

Sonderurlaub gem. § 28 TV-L

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 28 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) unter Verzicht auf die Zahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.