Bezirksregierung
Arnsberg
Ein Handwerker auf einer Baustelle hält sich schmerzend das Knie ein Weiterer Handwerker kniet mit einer Erste-Hilfe Tasche vor Ihm

Dienstunfälle, Arbeitsunfälle und Schadensersatz bei Sachschäden

Dienstunfall (Lehrkräfte im Beamt*innenverhältnis)

Ein Dienstunfall ist ein Ereignis, bei dem in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes ein Körperschaden eingetreten ist. Zum Dienst zählen auch Dienstreisen, Dienstgänge und dienstliche Veranstaltungen.
Wird eine verbeamtete Lehrkraft durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr Unfallfürsorge gewährt, nachdem der Dienstunfall durch die Bezirksregierung anerkannt wurde.
Die Unfallfürsorge umfasst:

  • Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 38 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW))
  • Heilverfahren (§§ 39, 40 LBeamtVG NRW)
  • Unfallausgleich (§ 41 LBeamtVG NRW)
  • Unfallruhegehalt oder Unterhaltungsbeitrag (§§ 42 bis 44 LBeamtVG NRW)
  • Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 47 bis 50 LBeamtVG NRW)
  • einmalige Unfallentschädigung (§ 41 LBeamtVG NRW)
  • Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52 LBeamtVG NRW)
  • Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland (§ 37 LBeamtVG NRW)

Arbeitsunfall (Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis)

Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das in Ausübung einer betrieblichen bzw. betriebsdienlichen Tätigkeit zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Versicherten führt. Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, sind Teil der betrieblichen Tätigkeit.
Die personalaktenführende Dienststelle (Bezirksregierung Arnsberg oder das zuständige Schulamt) ist für die Bearbeitung von Arbeitsunfällen tarifbeschäftigter Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zuständig. Sie ist aber durch eine Kopie der Unfallmeldung zu informieren.
Im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Tarifbeschäftigungsverhältnis wenden sich wegen der Unfallanzeige (nach den Vorschriften des SGB VII) bitte an folgende Unfallversicherungsträgerin:

Unfallkasse NRW
Moskauer Straße 18
40227 Düsseldorf

Postanschrift:
Unfallkasse NRW
Postfach 33 04 20
40437 Düsseldorf

Tel. 0211 9024-0
Fax 0211 9024-1355
E-Mail: info [at] unfallkasse-nrw [dot] de (info@unfallkasse-nrw [dot] de)

In der Unfallkasse NRW (UK NRW) sind unter anderem Tarifbeschäftigte des Landes kraft Gesetzes beitragsfrei versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung ist wie die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein Zweig des Sozialversicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Internetseite der Unfallkasse NRW kann unter Formulare/Unfallanzeigen die Unfallanzeige online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Den entsprechenden Formvordruck finden Sie unter dem aufgeführten Link.

Schadensersatz bei Sachschäden (Lehrkräfte im Beamt*innen- und Tarifbeschäftigungsverhältnis)

Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dafür Ersatz gemäß § 82 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) geleistet werden.
Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienstelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1.
Hinweise zum Sachschaden:

  • Die Erstattung von Sachschäden erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Bezirksregierung Arnsberg auf dem Dienstweg zu stellen.
  • Rechnungsbelege von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen sind beizufügen.
  • Bei Brillenschäden kann Ersatz gewährt werden, wenn der Schaden nicht auf andere Weise (z. B. Krankenversicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) erstattet werden kann. Die Kostenbelege sind zunächst der Krankenversicherung vorzulegen. Danach sind die (Original-) Rechnungen mit dem Erstattungs- bzw. Nichterstattungsvermerk der Versicherung bei der Bezirksregierung Arnsberg einzureichen.