Bezirksregierung
Arnsberg
Foto eines Bahnübergangs

Eisenbahnkreuzungen

Wenn an höhengleichen Bahnübergängen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, z. B. Beseitigung von Bahnübergängen durch den Bau eines Brückenbauwerkes oder Sicherungen von Bahnübergängen durch Signalisierungen, dann tragen die Baulastträger der Straße und der Schiene jeweils ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel trägt der Staat.

Kann der Schienenbaulastträger seinen Kostenanteil nicht allein decken, so kann ggf. ein Zuschuss nach §17 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) bewilligt werden. Zuwendungsempfänger können nur „nicht bundeseigene Bahnunternehmen“ (NE-Bahnen) sein. Kommunale Straßenbaulastträger können für ihren Anteil eine Zuwendung nach dem Entflechtungsgesetz in Verbindung mit den Förderrichtlinien Stadtverkehr beantragen.

Demnach fallen in diesem Sachgebiet folgende Tätigkeiten an:

Vereinbarungen nach § 5 EKrG

  • Kreuzungsrechtliche Prüfung und Feststellung, dass bei Vorhaben mit Schienenwegen des Bundes und kommunalen Straßen mit einer Kostenmasse bis 3 Mio € das Kostendrittel zur Verfügung steht.
  • Prüfung und Vorlage an das zuständige Landesministerium zur Weiterleitung an den Bund bei Vorhaben mit Schienenwegen des Bundes und kommunalen Straßen mit einer Kostenmasse über 3 Mio €.
  • Kreuzungsrechtliche Prüfung und Feststellung, dass das Kostendrittel zur Verfügung steht sowie Genehmigung der Vereinbarung nach vorangegangener Abstimmung mit dem zuständigen Landesministerium bei Vorhaben von NE-Bahnen mit kommunalen Straßen.

Bewirtschaftung des Staatsdrittels nach § 13 EKrG

  • Bewirtschaftung des Staatsdrittels bei Vorhaben mit Schienenwegen des Bundes und kommunalen Straßen
  • Bewirtschaftung des Staatsdrittels bei Vorhaben mit NE-Bahnen und kommunalen Straßen

Bewilligung nach §17 EKrG

  • Bewilligung von Zuschüssen, Auszahlung und Prüfung der Verwendung an die Schienenbaulastträger der NE-Bahnen bei Vorhaben mit Bundes- Landes- oder kommunalen Straßen.

Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen § 16 AEG

  • Nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen sind Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus den Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, den Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten sowie den Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen ergeben.