Bezirksregierung
Arnsberg

Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen (KISS)

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Zuwendungsempfangende sind

  • Freie gemeinnützige Trägerinnen und Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören sowie
  • Kreise und kreisfreie Städte,
  • die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

Was wird gefördert?

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen in Form eines Zuschusses zu den Personalkosten von Fachkräften bei der Einrichtung und Unterhaltung von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen. 

Wieviel Förderung gibt es?

Jährlich wird vom zuständigen Ministerium ein Gesamtförderbetrag festgelegt. Dieser wird gleichermaßen auf die zuwendungsfähigen Kontaktstellen verteilt. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 15.000 Euro.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Selbsthilfe-Kontaktstellen erhalten einen Zuschuss zu den Personalkosten, wenn

  • mindestens zwei Personen beschäftigt sind, von denen mindestens eine hauptamtliche Fachkraft mit in der Regel Fachhochschul- oder Hochschulabschluss (Vollzeit) und eine Sekretariatskraft (mindestens Teilzeit) ausschließlich in der Kontaktstelle beschäftigt sind.

Darüber hinaus müssen die Selbsthilfekontaktstellen weitere strukturelle und beraterische Voraussetzungen erfüllen (Nr.4 der Förderrichtlinien).

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Antrag ist an die Bezirksregierung Arnsberg zu richten, die untere Gesundheitsbehörde erhält parallel eine Kopie des Antrages.

Bei erstmaliger Beantragung oder bei Änderung der Fördervoraussetzungen ist dem Antrag eine Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde beizufügen.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Der Antrag ist für das kommende Kalenderjahr bis zum 1. Oktober des Vorjahres vorzulegen. Bei neuen Selbsthilfe-Kontaktstellen muss der Antrag spätestens drei Monate vor Förderbeginn vorliegen.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Beim Förderprogramm Selbsthilfe-Kontaktstellen (KISS):

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 24
Seibertstraße.1
59821 Arnsberg

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinien zur Unterstützung der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen durch Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen gem. Runderlass des MAGS vom 10.02.2010 / III A 5 -0360.9.1