Bezirksregierung
Arnsberg
Symbolbild Integrationsagenturen

Integrationsagenturen (IA)

Förderung von Integrationsagenturen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Zielgruppe sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Arbeit der Integrationsagenturen, die sich für die Interessen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte einsetzen.

 

Die Förderung umfasst Ausgaben für

  • den Einsatz von Integrationsfachkräften,

  • die Arbeit von Koordinator*innen, die auf Regional- oder Landesebene tätig sind und

  • spezifische Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Integrationsagenturen dienen.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Dabei sind Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 11, Stufe 5 der Bekanntmachung des Finanzministeriums „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ förderfähig.

Sachausgaben für Integrationsfachkräfte und Koordinatorinnen und Koordinatoren werden als Pauschale von 8.800 Euro pro voller Stelle und Förderjahr gewährt.

Bei den spezifischen Maßnahmen werden Personal-, Honorar- und Sachausgaben gefördert. Die Mindestförderung je Maßnahme beträgt 5.000 Euro.

Weitere Einzelheiten zu Personal- und Sachausgaben (ohne Investitionen) sind in der Förderrichtlinie ausgeführt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Die Maßnahmen bewegen sich innerhalb der Eckpunkte

  • Bürger*innenschaftliches Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund

  • Interkulturelle Öffnung

  • Sozialraumorientierte Arbeit

  • Antidiskriminierungsarbeit

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Anträge können bis zum 30. November eines Jahres für die ab dem Folgejahr beantragte Projektlaufzeit von 24 Monaten eingereicht werden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Die landesweite Zuständigkeit für die Bewilligung dieser Maßnahmen liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36 – Kompetenzzentrum für Integration.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Anträge werden auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund – Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 15. Dezember 2017 – bearbeitet.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der Richtlinie und auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).